4 relevante Richtersprüche zu Sturm, Überflutung, Hagel & Co.

Vollgelaufene Keller, kaputte Gartenzäune, herabfallende Dachziegel: Der Deutsche Wetterdienst warnt vor einer unwetterträchtigen Woche. procontra hat vier Streitfälle aus den Richtersälen zusammengetragen, die sich an den Folgen von Unwetter entzündeten.
1/4

Baumwurzeln in der Kanalisation

Ein heftiger Starkregen im Juli 2012 setzt die Keller einer Gemeinde im niedersächsischen Königslutter unter Wasser. Aus Sicht einer geschädigten Hauseigentümerin ist dafür eine Kastanie auf dem Wendeplatz der Gemeinde verantwortlich. Deren Wurzeln reichten bis in die Kanalisation, die in der Folge die Regenmassen nicht mehr bewältigen konnten. Die Hauseigentümerin steht durch die Überflutung vor einem Schaden von etwa 30.000 Euro. Sie reicht Klage ein, um von der Gemeinde zwei Drittel des Schadens ersetzt zu bekommen und bekommt vor dem Bundesgerichtshof Recht (Az.: III ZR 574/16). Ein Drittel des Schadens – 10.000 Euro – muss allerdings die Klägerin begleichen. Der Grund: Sie hatte ihr Haus nicht gegen einen Rückstau gesichert, wäre per Gemeindesatzung aber dazu verpflichtet gewesen. Die Gemeinde musste für den anderen Teil des Schadens aufkommen, da sie die Verwurzelung im Rahmen der „gebotenen Inspektion“ nicht entfernt habe.
Quelle: Smileus
2/4

Orkan löst Ziegel an Kirchendach

In welchem Ausmaß müssen Grundstücksbesitzer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen? Aufschluss darüber gibt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2016 (Az. 4 U 97/16). Damals waren bei einem Sturm der Windstärke 13 von einer Kirche 60 Dachziegel herabgefallen und hatten das Dach eines parkenden Autos beschädigt. Der Schaden von rund 6.600 Euro wurde zunächst von dem Kfz-Versicherer des geschädigten Fahrers beglichen. In der Folge reichte der Versicherer jedoch Klage gegen die evangelische Kirche als Gebäudeeigentümerin ein und verlangte die Erstattung der Schadensumme. Die Kirche habe Vorkehrungen treffen müssen, damit sich bei Sturm keine Teile vom Dach oder anderen Gebäudeteilen lösen, so die Begründung. Dem stimmten die Stuttgarter Richter zu. Von herabfallenden Gebäudeteilen drohten „erhebliche Gefahren“. Nach Wetterwarnungen hätte beispielsweise ein nicht windsicheres Gebäude abgesperrt werden müssen.
Quelle: DrewBuzz
3/4

Regenwasser im Kellerfenster

Ab wann greift die Elementarschadenversicherung? Das konkretisiert ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 160/11) aus dem Jahr 2011. Strömt Regenwasser über eine schräge Garageneinfahrt in den Keller eines Hauses und staut sich dort bis zur Deckenhöhe an, ist das demnach noch keine Überschwemmung – jedenfalls nicht im Sinne einer Elementarschadensversicherung. Für den Fall einer Überflutung müsse aus Sicht der Oldenburger Richter der gesamte Grund und Boden betroffen sein, auf dem das versicherte Gebäude steht. Damit entschieden sie zugunsten des Versicherers, der es abgelehnt hatte, den Gebäudeschaden zu begleichen.
Quelle: Scharvik
4/4

Maroder Gartenzaun sorgt für Streit

Wie weit die Sanierungsbedürftigkeit eines Gartenzauns auszulegen ist, verdeutlicht dieser Richterspruch aus dem Jahr 2019. Dabei ging es um die Klage eines Grundstückbesitzers (Az.: 1 U 181/19), dessen Zaun durch einen Sturm der Windstärke 8 beschädigt worden war. Nachdem der Versicherer den Leistungsantrag abgelehnt hatte, reichte der Mann Klage vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Der Versicherer begründete die Ablehnung damit, dass der Zaun ohnehin „marode und baufällig“ gewesen sei und der Sturm somit nicht ursächlich für den Schaden war. Da er schließlich vor Gericht den Nachweis erbringen konnte, dass der Schaden aufgrund „mangelnder Sachsubstanz“ mit Sicherheit auch bei einer geringeren Windstärke eingetreten wäre, bestand laut Richterspruch „keine Entschädigungspflicht“ des beklagten Versicherers.
Quelle: Michael Vi