4/4
Maroder Gartenzaun sorgt für Streit
Wie weit die Sanierungsbedürftigkeit eines Gartenzauns auszulegen ist, verdeutlicht dieser Richterspruch aus dem Jahr 2019. Dabei ging es um die Klage eines Grundstückbesitzers (Az.: 1 U 181/19), dessen Zaun durch einen Sturm der Windstärke 8 beschädigt worden war. Nachdem der Versicherer den Leistungsantrag abgelehnt hatte, reichte der Mann Klage vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Der Versicherer begründete die Ablehnung damit, dass der Zaun ohnehin „marode und baufällig“ gewesen sei und der Sturm somit nicht ursächlich für den Schaden war. Da er schließlich vor Gericht den Nachweis erbringen konnte, dass der Schaden aufgrund „mangelnder Sachsubstanz“ mit Sicherheit auch bei einer geringeren Windstärke eingetreten wäre, bestand laut Richterspruch „keine Entschädigungspflicht“ des beklagten Versicherers.
Quelle: Michael Vi