Berufsunfähigkeit

BU-Befristung: Die Diskussion hält an

Dass die Rating-Agentur Franke und Bornberg befristete BU-Anerkenntnisse im Grundsatz positiv bewertet, sorgt in der Branche weiterhin für Diskussionen. Versicherungsmakler Gerd Kemnitz etwa hält das für nicht nachvollziehbar.

Blick auf einen Kalender

Um die Befristung von BU-Leistungen ist eine Diskussion entbrannt. | Quelle: Sashkinw

Worum geht es bei der Diskussion? Die Alte Leipziger hat Anfang des Jahres eine Klausel zum befristeten Leistungsanerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eingeführt – und damit eine lebhafte Debatte in der Branche ausgelöst.

Kritik an Klausel und Rating-Bewertung

BU-Experte Matthias Helberg hatte das Thema als erster in einem Blog-Beitrag aufgegriffen und später auch in einem procontra-Interview ausführlich Stellung dazu genommen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass ein befristetes Anerkenntnis dem BU-Versicherer mehr Vorteile als dem Versicherten bringe. Vor diesem Hintergrund warf er die Frage auf, ob Analysehäuser wie Franke und Bornberg ihre positive Bewertung einer solchen Klausel nicht einmal überdenken sollten.

So argumentiert Franke und Bornberg

Franke und Bornberg steht indes auf dem Standpunkt, dass eine Klausel zum befristeten Anerkenntnis Transparenz schaffe, weil der Versicherte so schon vor Vertragsschluss wisse, unter welchen Bedingungen eine Befristung möglich sei – und unter welchen nicht (wir berichteten).

Denn eine vertragliche Regelung schränke den Spielraum für Individualvereinbarungen rechtlich ein. Und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfe ein Versicherer keine Individualvereinbarung zum Nachteil des Versicherten anbieten, wenn bereits eine vertragliche Regelung zum selben Sachverhalt existiere. „Die Befristungsklausel wirkt also als Schutz vor intransparenten Sonderlösungen“, so Geschäftsführer Michael Franke.

Außerdem bestehe man für eine gute Bewertung von Regelungen zur zeitlichen Befristung auf einem Begründungserfordernis und verlange, dass diese ausschließlich bei unklarer Beweislage angewandt werden dürfe.

BU-Experte mischt sich ein

Für den erfahrenen Versicherungsmakler und BU-Experten Gerd Kemnitz aus Stollberg im Erzgebirge (bu-portal24.de) ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. In einem Schreiben an procontra listet er seine Kritikpunkte detailliert auf und mischt sich damit aktiv in die Diskussion ein.

So hält er es zum Beispiel keineswegs für transparent, wenn ein Versicherer wie die Alte Leipziger Gründe für ein befristetes BU-Anerkenntnis nur beispielhaft – und nicht abschließend – aufzähle.

Auch die Argumentation, dass eine vertragliche Regelung den Spielraum für Individualvereinbarungen rechtlich einschränke, möchte Kemnitz so nicht stehen lassen. Denn auch ein vollständiger Verzicht auf befristete Anerkenntnisse sei eine vertragliche Regelung – und zwar eine, die den Versicherten besser vor „intransparenten Sonderlösungen“ schütze als eine unklare Befristungsklausel.

„Und drittens“, so Kemnitz weiter, „ist es ein erheblicher Unterschied, ob sich der Versicherer das Recht auf befristete Anerkenntnisse in den Versicherungsbedingungen einseitig sichert oder die Befristung wirklich nur im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren kann. Ist das Recht auf befristete Anerkenntnisse in den Versicherungsbedingungen verankert, braucht der Versicherer die Befristung nur zu begründen. Der Versicherungsnehmer muss die Begründung akzeptieren, auch wenn ihn diese nicht überzeugt. Bei einer Individualvereinbarung dagegen müssen beide Parteien von deren Vorteil überzeugt sein.“

„Alternative zur Individualvereinbarung ist die Ablehnung"

Gerade dieser letzte Punkt stößt bei Michael Franke auf Widerspruch. „Selbstverständlich müssen Versicherte keine Befristung akzeptieren“, meint er gegenüber procontra. „Sie können, wie bei einer Ablehnung, rechtlich dagegen vorgehen. Und was den Punkt angeht, dass die Versicherten bei einer Individualvereinbarung im Vorteil seien: Das Gegenteil ist der Fall. Wenn Kunden nicht einverstanden sind, lehnt der Versicherer ab. Versicherte sind hier klar der unterlegene Part – denn die Alternative zur Individualvereinbarung ist die Ablehnung, nicht das unbefristete Anerkenntnis.“

Gerade Individualvereinbarungen seien oft kritisch formuliert, da – anders als bei befristeten Anerkenntnissen – sämtliche Ansprüche abbedungen würden. Bei befristeten Anerkenntnissen könnten die Kunden demgegenüber nach Ablauf der Befristung erneut Leistungen beantragen.

Long Story short

  • Franke und Bornberg bewertet befristete BU-Anerkenntnisse positiv, da sie aus Sicht der Ratingagentur Transparenz schaffen und Versicherte vor intransparenten Sonderlösungen schützen können.

  • BU-Experten wie Matthias Helberg und Gerd Kemnitz kritisieren die Klauseln dagegen, da sie vor allem den Versicherern Vorteile verschafften und rechtlich zulasten der Versicherten wirken könnten.