Vergütungsanspruch, Beratungspflicht

Kunde insolvent: Was Makler jetzt beachten müssen

Was wird aus der Vergütung des Versicherungsmaklers, wenn sein Kunde pleitegeht? Und wie geht es mit der Beratungspflicht weiter? Dazu lieferte kürzlich ein Fachvortrag Antworten.

Makler und Kundin beschäftigen sich mit der Insolvenz

Was wird aus der Vergütung des Versicherungsmaklers, wenn sein Kunde pleitegeht? Und wie geht es mit der Beratungspflicht weiter? Dazu lieferte kürzlich ein Fachvortrag Antworten. | Quelle: Hispanolistic

In Deutschland gab es im Jahr 2025, laut dem Statistischen Bundesamt, rund 108.000 Privatinsolvenzen und laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform rund 24.000 Firmeninsolvenzen. Viele der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen verfügen über Versicherungsverträge, was für die betreuenden Makler die Frage aufwirft: Was bedeutet das für mich und was habe ich nun zu tun?

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, hat sich Rechtsanwalt Stephan Michaelis kürzlich bei der Fachtagung seiner auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei in einem Vortrag mit diesem Thema befasst und dabei konkrete Handlungsempfehlungen für Makler abgegeben:

Vergütung

Bereits erhaltene Courtage für die laufende Versicherungsperiode darf der Makler behalten, auch wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens inmitten dieser Versicherungsperiode erfolgt ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Makler seine Courtage nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer erhält. Deutlich schwieriger ist es bei Honorarvereinbarungen, da diese direkt vom Kunden an den Makler gezahlt werden und es die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die Zahlungen des Kunden so gut es geht zu reduzieren. Hier sollten Makler den Insolvenzverwalter zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 103 Insolvenzordnung (InsO) auffordern. Sodann muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob diese bei gegenseitiger Pflichterfüllung fortbestehen soll. Honoraransprüche für bereits teilweise erbrachte Leistungen können die Berater beim Insolvenzverwalter anmelden.

Beratung

Zahlungen an den Kunden, wie zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Prämienerstattungen, können ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden. Der Makler sollte deshalb die eventuell gerade laufende Schadenregulierung beenden und diesbezüglich auf den Insolvenzverwalter überleiten. In diesem Zuge sollte der Makler den Insolvenzverwalter auch auf Deckungslücken und Optimierungsmöglichkeiten beim Versicherungsschutz hinweisen. Zudem sollte der Makler bei Insolvenz des Kunden den jeweiligen Versicherer darüber informieren, da davon auszugehen ist, dass mit der Beendigung des Maklermandats der Versicherer in die Betreuungspflicht des Kunden rückt (§§ 115 und 116 InsO).

Maklermandat und Vollmacht

Beides endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn Makler über diesen Zeitpunkt hinaus für den Kunden arbeiten möchten, sollten sie beides jeweils neu vom Insolvenzverwalter einholen. Denn ohne die Neuausstellung können Makler gemäß § 179 BGB für den Abschluss nicht genehmigter Verträge haftbar gemacht werden.