Urteil

BU-Versicherer muss bei Wegfall des Kernbereichs leisten

Obwohl er den Großteil seines Arbeitstags weiterhin ausführen konnte, wurden einem Hufschmied vom OLG Celle Leistungen aus seiner BU-Police zugesprochen. Das Urteil begründet auch ein höheres Beratungsrisiko.

Hufeisen

Obwohl er den Großteil seines Arbeitstags weiterhin ausführen konnte, wurden einem Hufschmied vom OLG Celle Leistungen aus seiner BU-Police zugesprochen. | Quelle: pixel1962

Dass es in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht stur auf die Anzahl der noch leistbaren Arbeitsstunden ankommt, zeigt ein Urteil des OLG Celle (Az. 11 U 97/23), auf das der Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hinweist. Das Gericht hatte einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner BU-Versicherung zugesprochen, obwohl seine Einschränkung nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmachte.

Der Mann litt unter einer chronischen Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Den sogenannten „wertschöpfenden Kernbereich“ seines Ein-Mann-Handwerksbetriebs konnte er nicht mehr ausüben, da er dabei zu erheblichem Anteil in extremer Rumpfbeugehaltung zubringen muss. Autofahrten von Kunde zu Kunde oder die Buchhaltung konnte er aber weiterhin uneingeschränkt durchführen.

Dennoch stellte das OLG Celle klar, dass die physische Fachleistung des Mannes, also der Hufbeschlag, die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs bilde. Ohne diese sei die Fortführung des Betriebs nicht möglich und die übrigen Aufgaben seien nur flankierende Notwendigkeiten. Der BU-Versicherer könne deshalb nicht die Leistung verweigern, weil der Mann die Hälfte oder den Großteil seiner Tätigkeiten noch ausüben könne.

Strübing sieht auch mehr Risiko für Vermittler

Strübings Fazit für die Branche: „Für Versicherer steigt der Begründungsaufwand: Reine Prozent- und Stundenmodelle sind angreifbar, ebenso pauschale Hinweise auf Hilfspersonen oder Umorganisation.“ Für Vermittler würde das Urteil aus seiner Sicht zudem mehr Beratungsrisiko bedeuten. Tätigkeitsbild, Betriebszuschnitt und die Reichweite einer möglichen Umorganisation müssten sauber erhoben und dokumentiert werden, um Haftungsfallen zu vermeiden.