Arglist oder Fahrlässigkeit? Die Kaskoversicherung und der fehlende Zeuge

Wer gilt bei einem Autounfall als Zeuge, wer muss gegenüber der nachforschenden Versicherung hingegen nicht erwähnt werden? Vor dem OLG Karlsruhe stritten sich nun Versicherungsnehmer und Versicherer nach einem Unfall um die Rolle des Beifahrers.

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08:04 Uhr | 09. April | 2021

Eine Kaskoversicherung sichert Autobesitzer auch im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls ab. Eine Ausnahme hierzu liegt allerdings vor, wenn der entstandene Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Doch kann die Versicherung einfach Vorsatz unterstellen, wenn die Schilderung des Unfallgeschehens widersprüchlich ausfällt? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das OLG Karlsruhe (Az: 12 U 333/20).  

Was war passiert?  

Ein Mann hatte sein Auto, einen Mercedes der B-Klasse, an seinen Sohn verliehen. Dieser war – zusammen mit einem Beifahrer – im Juni 2016 nachts mit seinem Wagen in einen Kreisverkehr im südhessischen Seligenstadt gefahren.  

Bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr – so schilderte es zumindest der Sohn – sei urplötzlich ein Tier etwa einen Meter vor seinem Wagen aufgetaucht. Der Schreck war offenbar so groß, dass der junge Mann sein Fahrzeug abrupt nach rechts lenkte und für circa zwei bis drei Sekunden den Mercedes an der Leitplanke entlangfuhr. Hierbei entstand ein Schaden in Höhe von knapp 5.600 Euro, den nun die Kaskoversicherung bezahlen sollte.  

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Diese allerdings weigerte sich – schließlich hatte der beauftragte Sachverständige das geschilderte Unfallgeschehen als „wenig nachvollziehbar“ beschrieben. So sei vor Ort weder ein überfahrenes Tier gefunden worden, was angesichts der Schilderung des Mannes zu erwarten gewesen wäre. Auch die Spuren an der Leitplanke deckten sich nicht mit den Ausführungen des Sohnes.  

Zudem berief sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung. So habe der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dieser Verpflichtung sei der junge Autofahrer allerdings nicht nachgekommen. So habe der Sohn die Frage nach möglichen Zeugen für den Unfall verneint – obwohl es mit dem Beifahrer ja einen gegeben habe. Der Sohn habe die Versicherung arglistig getäuscht, so der Vorwurf, weswegen der Versicherer nicht leisten müsse.  

Nachdem das Landgericht Karlsruhe zugunsten des Versicherungsnehmers geurteilt hatte, wanderte der Fall vor das OLG Karlsruhe.  

So urteilte das Gericht  

Das OLG Karlsruhe kam – wie bereits die Vorgängerinstanz – zu dem Schluss, dass der Unfall sich nicht so zugetragen habe, wie von dem Sohn geschildert. Dass es an der angegebenen Stelle aber zu einer Kollision des Fahrzeugs mit der Leitplanke gekommen sei, daran hatte das OLG keinen Zweifel – Spuren sowohl am Fahrzeug als auch an der Leitplanke stützten hier die Angaben des Sohnes. Ein Unfall gemäß der Versicherungsbedingungen lag aus Sicht des Gerichts somit vor.  

Ein Unfall gelte in der Kaskoversicherung auch dann als erwiesen, „wenn der Unfallhergang, so wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann“, legte das Gericht dar. Sollte der Versicherungsnehmer den Unfall – wie von der Versicherung behauptet – vorsätzlich herbeigeführt haben, liege die Nachweispflicht hierfür bei der Versicherung. Einen entsprechenden Nachweis hatte die Versicherung allerdings nicht geführt. Ihr Einwand, dass der Unfall hätte vermieden werden können, ändere nichts an ihrer Einstandspflicht, so das OLG.  

Die von der Versicherung vorgebrachte Obliegenheitsverletzung wertete das Gericht nicht als grob fahrlässig, geschweige denn arglistig. Für das Gericht sei es nachvollziehbar, dass ein Versicherungsnehmer die Frage „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind.“ Hierauf könnte allein die Wortwahl „beobachten“ hindeuten.  

Aufgrund der für einen Laien missverständlichen Fragestellung wertete das Gericht die Falschangabe des Mannes nur als einfach fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die zu keiner Leistungsfreiheit der Versicherung führe. Die Versicherung muss somit für den entstandenen Schaden aufkommen