Zur Übersicht

Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl

Ein Einbruchdiebstahl bezeichnet einen besonders schweren Fall eines Diebstahls durch unberechtigte Dritte, bei dem einer oder mehrere Straftatbestände nach § 243 des StGB erfüllt sind. Diese Straftatbestände liegen vor, sofern sich durch Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder mithilfe von falschen Schlüsseln sowie weiteren Werkzeugen Zutritt zu fremden Gebäuden oder umschlossenen Räumen verschafft wird, um Gegenstände zu entwenden. Letzteres stellt den entscheidendsten Straftatbestand dar. Sollten keine Gegenstände entwendet, sondern nur beschädigt werden, handelt es sich stattdessen um Vandalismus.

Darüber hinaus kann ein Vergehen als Einbruchdiebstahl gewertet werden, wenn Dritte sich rechtens in einem Gebäude oder auf einem Grundstück befinden, sich jedoch durch falsche Schlüssel oder Werkzeug Zugang zu verschlossenen Behältnissen verschaffen.