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Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung zwischen dem Aufsichtspflichtigen und dem Aufsichtsbefohlenen. Dabei obliegt dem Aufsichtspflichtigen das Personensorgerecht. Im Versicherungswesen wird der Begriff häufig in Verbindung mit der Haftpflichtversicherung erwähnt.

Aufsichtsbefohlene

Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr besteht grundsätzlich eine Aufsichtspflicht. Abstufungen bezüglich des Aufsichtsumfanges können jedoch aufgrund von Alter, Lebensverhältnissen oder Vorhersehbarkeiten schädigenden Verhaltens gemacht werden. Die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen müssen individuell auf die zuvor genannten Punkte angepasst werden.

Neben Minderjährigen kann auch eine Aufsichtspflicht gegenüber volljährigen Personen bestehen, die aufgrund einer geistigen und/oder körperlichen Einschränkung als nicht voll deliktfähig angesehen werden. Hierbei müssen Einzelfallentscheidungen über die Aufsichtspflicht herangezogen werden.

Nach §828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten diejenigen als deliktunfähig, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei der Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht hatten.

Haftung im Schadensfall

In §832 des BGB wird die Haftung im Schadensfall auch bei Deliktunfähigen geregelt. Dabei heißt es in Absatz 1: „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“ Eine Ersatzpflicht tritt hingegen nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht im ausreichenden Maße entsprochen wurde oder „wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“

Dies gilt auch, wenn die Führung der Aufsicht per vertraglicher Vereinbarung übernommen wurde. So hat der Ausbilder beispielsweise während der Geschäftszeiten und innerhalb des Geschäftsbereiches eine vertragliche Aufsichtspflicht gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen unterliegen bezüglich der Aufsichtspflicht einer besonderen Haftung, die in § 839 des BGB ausgeführt wird.