Schadenfall der Woche

Wer haftet? Liebestoller Bulle bricht durch Tor – zwei Kälber sterben

Tödlicher Ausbruch im Stall: Weil ein Weidetor brach, deckte ein Zuchtbulle Jungkälber. Zwei Tiere starben. Ein Gericht sollte klären, ob der Hersteller des Tors haftet oder nicht.

Eine Haft- und Bewährungsstrafe hat die Aktion von Betrügern im Bärenkostüm nach sich gezogen.

Ob kurios, spektakulär oder einfach nur lehrreich: Im Schadenfall der Woche beleuchten wir Schadenfälle, die aus dem Rahmen fallen. | Quelle: procontra

Ein Bulle lässt sich von einem Weidetor nicht davon abhalten, die benachbarte Weide eines Landwirtes zu besuchen und dort Unheil anzurichten. Die Aufhängung eines Anschraubteiles bricht, weil das Tor durch den Deckbullen eingedrückt wird, so dass der Deckbulle von der abgesperrten Weide auf die Weide der Kälberherde eindringen konnte. Das berichtet „Agrarheute“. Das kräftige Tier besamt dort weibliche Kälber.

Die Rettung in letzter Minute missglückt ebenfalls: Zwar spritzte ein Notfall-Tierarzt sofort Anti-Trächtigkeitsmittel, doch für zwei Jungkälber kommt jede Hilfe zu spät. Sie werden trächtig und verenden qualvoll bei einer Frühgeburt. Jetzt verlangt der Landwirt vom Tor-Hersteller 3.442,71 Euro Schadenersatz.

War das Tor kausal für die Besamung?

Die Gesamtforderung setzt sich vor allem aus dem Wertverlust der beiden verendeten Kälber zusammen, den der Landwirt auf 1.600 Euro und 1.400 Euro beziffert. Hinzu kommen rund 402 Euro für tierärztliche Notdienste und Geburtshilfe sowie 40,40 Euro für die Tierkörperbeseitigung. Diese Kosten forderte der Landwirt zunächst vergeblich vom Händler ein und so landete der Fall vor Gericht.

Pfusch am Weidetor: Laut Gutachter brach die Halterung des Tors wegen gravierender Fabrikationsfehler. Die Schweißverbindungen waren instabil, der Rostschutz unzureichend. Fachgerecht montiert, hätte das Tor dem Drängen des Bullen mühelos standgehalten. Das stellt auch ein Sachverständiger fest. Weil das Material jedoch schon bei geringer Belastung nachgab, konnte das Tier ungehindert zu den Jungkälbern vordringen. Für das Gericht steht fest: Der Hersteller trägt die alleinige Schuld – den Landwirt trifft kein Mitverschulden. Das Amtsgericht entschied: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 1722,71 Euro aus deliktischer Produkthaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.