Urteil

Vom Heimweg abgekommen: Unfallversicherung muss trotzdem zahlen

Wegen einer Unterzuckerung ist ein insulinpflichtiger Diabetiker einen Umweg zu seinem Wohnhaus gefahren und geriet in einen Unfall. Nach mehreren Instanzen ist nun klar: Der Versicherungsschutz bleibt trotzdem bestehen.

Unfallauto von innen

Unfall wegen Unterzuckerung - greift da die Unfallversicherung? | Quelle: Vladislav Trigub

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit vom direkten Weg abkommt, verliert nicht automatisch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im konkreten Fall war ein bei der Deutschen Post beschäftigter, insulinpflichtiger Diabetiker auf dem Heimweg an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbeigefahren. Kurz darauf kollidierte er mit einem Lkw und wurde schwer verletzt. Rettungskräfte stellten bei ihm eine Unterzuckerung fest.

Handlungstendenz ist entscheidend

Die Berufsgenossenschaft wertete die Fahrt nach dem verpassten Abzweig als unversicherten Abweg. Das BSG sah dies anders: Entscheidend sei nicht allein, ob der objektiv direkte Weg verlassen wurde, sondern auch die sogenannte Handlungstendenz. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte der Mann wegen der Unterzuckerung sein Fahrverhalten nicht mehr bewusst darauf ausrichten, zu seinem Wohnhaus abzubiegen. Er hatte sich daher nicht eigenverantwortlich vom versicherten Heimweg gelöst.

Unwillkürliches und krankheitsbedingtes Geschehen führten zu Abweichung

Das BSG stellte damit klar, dass ein Abweichen vom Arbeits- oder Heimweg nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, wenn es auf einem unwillkürlichen und krankheitsbedingten Geschehen beruht. Das Krankheitsgeschehen habe die Fähigkeit des Mannes zur Willensbildung ausgeschaltet. Und eben weil der Mann keine neue private Entscheidung getroffen habe, blieb der sachliche Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg bestehen. Das Gericht hob deshalb die gegenteilige Entscheidung des Landessozialgerichts auf und bestätigte, dass der Unfall als versicherter Wegeunfall anzusehen ist. Damit bestätigte das Gericht auch die Einschätzung des Sozialgerichts Oldenburg, das den Fall zuvor bereits als Wegeunfall angesehen hatte.

Long Story short

  • BSG-Urteil zu Wegeunfällen: Verlässt ein Versicherter auf dem Heimweg den direkten Weg, verliert er nicht automatisch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – entscheidend ist die Handlungstendenz.

  • Krankheitsbedingte Abweichung schützt: Ein insulinpflichtiger Diabetiker, der wegen Unterzuckerung vom Heimweg abkam und verunfallte, behielt seinen Versicherungsschutz, da die Abweichung unwillkürlich und krankheitsbedingt war.

  • Keine bewusste Entscheidung = Versicherungsschutz: Das BSG bestätigte, dass der sachliche Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg bestehen bleibt, wenn der Versicherte keine neue private Entscheidung trifft – die Entscheidung des Landessozialgerichts wurde aufgehoben.