Urteil

Unfallreparatur: Werkstatt rechnet zu viel ab – Versicherer fordert Geld zurück

Das sogenannte Werkstattrisiko schützt Geschädigte bei der Schadenregulierung gegenüber der Versicherung, dient aber nicht als Haftungsfreibrief für die Werkstatt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein mit Blick auf ein aktuelles Urteil hin.

Auto in Lackierwerkstatt

Autowerkstätten müssen wirtschaftlich arbeiten. | Quelle: Andrii Borodai

Eine Kfz-Werkstatt darf sich bei der Reparatur eines Unfallschadens nicht blind auf ein Gutachten verlassen. Rechnet sie unnötige oder unwirtschaftliche Arbeiten ab, kann sie dem Haftpflichtversicherer gegenüber regresspflichtig werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 18/25) hervor.

Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ändert daran auch das sogenannte Werkstattrisiko nichts, wonach der Schädiger das Risiko trägt, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder Leistungen falsch abrechnet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Werkstatt ein Unfallfahrzeug nach einem privaten Schadengutachten repariert. Für Lackierarbeiten wurden darin 80 Arbeitswerte angesetzt. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte die Rechnung über rund 6.100 Euro zunächst vollständig, forderte später aber 1.050,81 Euro zurück. Nach seiner Auffassung wären nach Herstellervorgaben nur 56 Arbeitswerte für die Lackierarbeiten erforderlich gewesen.

Gutachten ersetzt keine eigene Prüfung

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Versicherer in zweiter Instanz recht. Eine Werkstatt müsse als Fachbetrieb prüfen, ob die im Gutachten vorgesehenen Arbeiten erforderlich und wirtschaftlich seien. Ein Auftrag zur Reparatur nach Gutachten entbinde sie nicht von dieser Pflicht.

Das gelte besonders dann, wenn sich aus Herstellervorgaben oder Kalkulationsprogrammen Hinweise auf einen günstigeren, fachgerechten Reparaturweg ergäben. Unübliche oder überflüssige Positionen dürften nicht einfach übernommen werden.

Werkstattrisiko hat Grenzen

Nach DAV-Einschätzung macht das Urteil die Rollenverteilung deutlich: Geschädigte sollen bei der Schadenregulierung nicht das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen tragen. Die Werkstatt selbst kann sich darauf aber nicht berufen.

Mit anderen Worten: Hält sich eine Werkstatt nicht an wirtschaftlichere, fachgerechte Reparaturmöglichkeiten, muss sie unter Umständen für den dadurch entstandenen Schaden einstehen.

Long Story short

  • Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Werkstatt unwirtschaftliche oder unnötige Reparaturleistungen nicht einfach nach Gutachten abrechnen darf.

  • Im konkreten Fall musste die Werkstatt 1.050,81 Euro an den Haftpflichtversicherer zurückzahlen, weil sie 80 statt der erforderlichen 56 Arbeitswerte für Lackierarbeiten berechnet hatte.

  • Das Werkstattrisiko schützt laut DAV den Geschädigten bei der Schadenregulierung, nicht aber die Werkstatt selbst vor Regressforderungen.