Wegen Schäden, die in einer Waschstraße entstanden, treffen sich Kfz-Halter und Waschstraßen-Besitzer regelmäßig vor Gericht. Wie Beck-aktuell.de in einem aktuellen Fall berichtet, hat LG Frankenthal (Pfalz) die Forderung eines Porsche-Fahrers abgelehnt. Der Autobesitzer hatte rund 10.000 Euro von dem Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim verlangt (Urteil vom 07.04.2026 – 7 O 160/25).
Der Porsche-Besitzer machte vor Gericht geltend, dass der Schaden entweder durch eine defekte Anlage oder durch einen Mitarbeiter entstanden sein müsse. Der Porsche war offenbar während des Waschgangs aus der Führungsschiene gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.
Wer trägt die Beweislast?
Um eine Entscheidung treffen zu können, stellte das LG fest, wer in einem solchen Fall die Beweislast zu tragen hat. Dabei arbeitet heraus, dass sich die Beweislast unterschiedet je nachdem, ob es sich um eine Waschstraße oder eine Portalwaschanlage handelte. Weil der Fahrer in einer Waschstraße im Auto sitzt, kann er laut Gericht den Waschvorgang selbst stören – zum Beispiel, wenn er bremst oder lenkt. Wer Schadensersatz fordert, muss deshalb beweisen, dass die Anlage kaputt war oder die Mitarbeiter ihn falsch eingewiesen haben.
Anders sieht es bei einer Portalwaschanlage aus: Hier wäscht die Anlage vollautomatisch, ohne dass der Kunde eingreift. Deshalb muss der Betreiber laut LG darlegen und beweisen, dass seine Anlage einwandfrei funktionierte. So urteilten Gerichte auch schon bisher.
Um die Vorwürfe des Porsche-Fahrers – bei dem ja die Beweislast lag – zu überprüfen wurden unter anderem Sachverständige und Zeugen gehört. Diese kamen allerdings zu dem Ergebnis, dass kein technischer Fehler, sondern vielmehr eine Lenkbewegung des Fahrers den Schaden verursacht hat. Den Betreiber hatte damit keine Pflichtverletzung begangenen und musste keinen Schadenersatz leisten.
Long Story short
Porsche-Fahrer bleibt auf Schaden sitzen: Das Landgericht wies die Schadensersatzklage eines Autobesitzers nach einem Waschstraßen-Unfall ab (rechtskräftig).
Beweislast unterscheidet sich nach Anlagentyp: In einer Waschstraße (Fahrer sitzt im Auto) muss der Kunde beweisen, dass die Anlage defekt oder die Einweisung falsch war. In einer Portalwaschanlage (vollautomatisch) muss hingegen der Betreiber die fehlerfreie Funktion nachweisen.
Eigenverschulden war die Ursache: Ein Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung des Fahrers aus der Spur geraten war – den Betreiber traf keine Schuld.

