Wer sich nach einer Auseinandersetzung auf einen am Boden liegenden Angreifer setzt, kann dafür schmerzensgeldpflichtig werden. Das Amtsgericht München hat einem Mann 500 Euro zugesprochen. Das Fixieren sei nicht mehr durch Notwehr gedeckt gewesen, das berichtete „Legal Tribune Online“.
Die beiden Männer hatten im Jahr 2022 das Oktoberfest besucht. Im Laufe des Abends kam es zwischen ihnen und weiteren Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der beklagte Mann setzte sich anschließend für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des Klägers. Nach eigenen Angaben wollte er ihn damit fixieren und weitere Angriffe verhindern.
Der Kläger verlangte zunächst 2.500 Euro Schmerzensgeld. Er machte unter anderem ein Hämatom, einen Bruch des kleinen Fingers sowie fortdauernde Beschwerden geltend. Das Amtsgericht München sprach ihm mit Urteil vom 11. Juni 2026 jedoch lediglich 500 Euro zu (Az. 223 C 11265/25). Das Urteil ist rechtskräftig.
Keine Rechtfertigung durch Notwehr
Der Beklagte hatte sich auf Notwehr berufen. Das Aufsitzen sei erforderlich und verhältnismäßig gewesen, um sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Selbst wenn der Kläger zuvor angegriffen habe, sei dieser Angriff spätestens beendet gewesen, als er im Gerangel weggeschoben worden und zu Boden gegangen sei. Von ihm sei zu diesem Zeitpunkt kein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff mehr ausgegangen.
Das weitere Fixieren konnte daher nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt werden. Der Beklagte habe mit dem Aufsitzen vielmehr erheblich in die körperliche Integrität des Klägers eingegriffen.
Körperliche Überlegenheit ausgenutzt
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beklagte deutlich größer und schwerer war. Durch das bewusste Niedersetzen auf Brust und Oberkörper habe er seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt. Ein solcher Druck verursache nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Schmerzen.
Damit lag nach Ansicht des Amtsgerichts eine Verletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor. Für die dadurch erlittenen Schmerzen konnte der Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangen.
Weitere Verletzungen nicht nachweisbar
Ein höheres Schmerzensgeld lehnte das Gericht jedoch ab. Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass das Hämatom, der Fingerbruch und die weiteren Beschwerden durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden waren.
Der Kläger hatte angegeben, bereits zuvor im Wirtshausgarten in eine körperliche Auseinandersetzung geraten zu sein. Dort habe er versucht, Beteiligte voneinander zu trennen. Die später geltend gemachten Verletzungen habe er erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt. Wann und wodurch sie entstanden waren, konnte er nicht mehr eindeutig angeben.
Damit fehlte es nach Auffassung des Gerichts am Nachweis der haftungsrechtlichen Kausalität. Die übrigen Verletzungen konnten dem Beklagten deshalb nicht zugerechnet werden.
500 Euro als angemessen bewertet
Unter Abwägung aller Umstände hielt das Amtsgericht München 500 Euro für angemessen. Ein höherer Betrag sei nicht gerechtfertigt, weil konkrete Verletzungen nicht nachweisbar auf das Aufsitzen zurückgeführt werden konnten.
Weniger als 500 Euro wären nach Ansicht des Gerichts allerdings ebenfalls nicht ausreichend gewesen. Entscheidend war die Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens durch das Körpergewicht des Beklagten.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit entscheidet über Haftpflicht
Wer bei einer Prügelei vorsätzlich zuschlägt und dadurch eine Körperverletzung verursacht, kann sich für Schmerzensgeld grundsätzlich nicht auf die private Haftpflichtversicherung berufen. Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sind nach § 103 VVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Anders kann es aussehen, wenn der Versicherte den Schaden nicht vorsätzlich, sondern etwa fahrlässig verursacht hat. Dann prüft die Privathaftpflicht, ob der Anspruch berechtigt ist, und übernimmt bei bestehendem Versicherungsschutz gegebenenfalls Schmerzensgeld und weitere Personenschäden.

