Schadenfall der Woche

Biene sticht Beamten: Dienstunfall oder Lebensrisiko?

Beim Fahrradfahren zur Dienststelle erlitt ein Beamter einen Bienenstich. Ob er diesen, mitsamt der Folgen, als Dienstunfall einreichen konnte, darüber stritt man sich anschließend durch zwei Instanzen.

Eine Haft- und Bewährungsstrafe hat die Aktion von Betrügern im Bärenkostüm nach sich gezogen.

| Quelle: procontra

Ein Beamter war mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Dienststelle, als ihn eine Biene stach. Dies wollte er als Arbeitsunfall beziehungsweise Dienstunfall anerkannt wissen, um für die gesundheitlichen Folgen des Insektenstichs Leistungen gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz zu erhalten. Doch sein Dienstherr lehnte dies ab, da er das Risiko eines Bienenstichs dem allgemeinen Lebensrisiko zurechnete. Daraufhin landete der Fall vor Gericht.

Dort argumentierte der Dienstherr weiter, dass der Mann das Insektenstichrisiko durch die freiwillige Wahl des Fahrrads sowie einer Strecke durch die freie Natur selbst erhöht habe. Zudem habe der Beamte das Fahrrad auch deswegen als Verkehrsmittel gewählt, um sich sportlich zu betätigen. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.05.2026, Az. 1 A 868/22) folgte dieser Auffassung ebenso wenig wie zuvor das Kölner Verwaltungsgericht (Urt. v. 25.03.2022, Az. 15 K 2890/21).

Sportlich radeln ist wie lesen im Zug

Zunächst sei unstreitig, dass der Mann sich auf seinem direkten Arbeitsweg befunden und er diesen auch nicht unterbrochen habe. Rechtlich interessanter sei hier die Wahl des Verkehrsmittels gewesen. Doch: Auch der Umstand, dass der Beamte das Fahrrad wählte, um sich körperlich zu ertüchtigen, ändere nichts am dienstlichen Zusammenhang des Bienenstichs, so das OVG. Sportliche Betätigung bei der Verkehrsmittelwahl sei eben ein untergeordneter Nebenzweck. Das sei vergleichbar mit Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel, die auf dem Weg ein Buch oder die Tageszeitung lesen: Auch hier gebe es einen persönlichen Nutzen, jedoch sei dies nicht der verfolgte Hauptzweck, nämlich zur Arbeit zu kommen.

Aus diesen Gründen musste der Dienstherr den Bienenstich und seine Folgen als Dienstunfall anerkennen.

Long Story short:

Ein Beamter wurde auf dem direkten Arbeitsweg mit dem Fahrrad von einer Biene gestochen. Das OVG NRW wertete den Vorfall trotz der freiwilligen Fahrradwahl und des sportlichen Nebenzwecks als Dienstunfall. Der Dienstherr muss den Bienenstich und seine Folgen daher als Dienstunfall anerkennen.