VSAAG: Gesetz führt Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer ein
In dem lauten Dröhnen derzeit viel diskutierter Gesetzesvorhaben von Tankrabatt über Pflegereform ist ein – für die Versicherungsbranche nicht ganz unwichtiges – Gesetz fast unbemerkt am 25. September vom Bundestag beschlossen worden: das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG). Das Gesetz überführt die Richtlinien (EU) 2025/1 (Sanierung und Abwicklung von Versicherern) sowie (EU) 2025/2 (Solvency-II-Review) in nationales Recht – geht aber ein Stück weit darüber hinaus.
Mit dem neuen VSAG erhält die BaFin als Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse zur präventiven Krisenfrüherkennung und zur Restrukturierung strauchelnder Erst- und Rückversicherer sowie Versicherungsholdings. Die Abwicklungsfunktion wird innerhalb der BaFin organisatorisch und operativ von der laufenden Aufsicht getrennt.
Pflicht zu präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen
Relevante Versicherer müssen konkrete Frühwarnindikatoren (Kapital, Liquidität, Solvenz) und Handlungsoptionen für Krisenszenarien definieren und diese alle zwei Jahre aktualisieren.
Die BaFin muss über Sanierungspläne mindestens 60 Prozent und über behördliche Abwicklungspläne mindestens 40 Prozent des deutschen Lebens- sowie des Nichtlebensmarktes erfassen. Kleine und nicht-komplexe Unternehmen profitieren von Proportionalitätsregeln.
Das Instrumentarium der BaFin im Krisenfall
Greift ein Versicherer zu spät ein oder droht die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Verletzung der Mindestkapitalanforderung (MCR), stehen der BaFin weitreichende Abwicklungsinstrumente zur Verfügung wie ein vollständiges Verbot des Neugeschäfts und die Beschränkung auf die reine Bestandsverwaltung. Zudem kann die die Entwicklung oder der Vertrieb bestimmter Tarife eingestellt werden.
Bestands- und Unternehmensübertragungen: Übertragung von Beständen auf Auffanggesellschaften, Brückenunternehmen oder den Sicherungsfonds.
Bail-in und Eingriff in Garantien: Herabschreibung nachrangiger Verbindlichkeiten. Bei Lebensversicherungsverträgen sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit vor, Garantieleistungen um bis zu 5 Prozent herabzuschreiben, um die Abwicklungsziele zu erreichen.
Sicherungsfonds für Schaden und Unfall
Während für die Lebens- und Krankenversicherung mit Protektor und der Medicator AG bereits seit Jahren gesetzliche Auffangnetze bestehen, existierte für die Kompositsparten bislang kein vergleichbares System. Das ändert sich nun: Künftig müssen alle inländischen Erstversicherer, die Sparten wie Sach-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfall- oder Kfz-Versicherung betreiben, zwingend Mitglied in einem neu geschaffenen Sicherungsfonds für die Schaden- und Unfallversicherung werden.
Der neue Komposit-Sicherungsfonds verfolgt eine andere Schutzlogik als die Pendants in Leben und Kranken. Lebensversicherungsverträge sind auf Jahrzehnte angelegt. Ihr Sicherungsfonds dient primär dazu, Deckungskapitalien zu sichern und Verträge bis zum regulären Ablauf fortzuführen. Im Schaden- und Unfallbereich wäre ein solches Modell versicherungsmathematisch und operativ nicht darstellbar.
Daher fungiert der Schaden-Sicherungsfonds nicht als dauerhafter Verwalter, sondern als Abwicklungs- und Schutzinstrument:
Vollständige Schadenregulierung: Gerät ein Kompositversicherer in Schieflage und überträgt die BaFin den Bestand auf den Sicherungsfonds, stellt dieser sicher, dass alle bereits eingetretenen Versicherungsfälle vollumfänglich reguliert werden. Auch laufende Rentenzahlungen – etwa nach schweren Personenschäden aus der Haftpflicht- oder Unfallsparte – werden lückenlos weiterbedient.
Gesetzliche Vertragsbeendigung nach drei Monaten: Laufende Sach-, Haftpflicht- oder Kfz-Policen enden kraft Gesetzes grundsätzlich spätestens drei Monate nach der Bestandsübertragung auf den Fonds. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann die BaFin diesen Zeitraum auf maximal sechs Monate verlängern. Eine Ausnahme gilt lediglich für reine Unfall- und Krankenzusatzdeckungen, die der Fonds bei Bedarf auch langfristig fortführen darf.
Problem der Insolvenz ausländischer Versicherer bleibt
Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt den geplanten Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungen in einer Mitteilung ausdrücklich, übt jedoch auch Kritik: Eine wesentliche Schutzlücke schließt das Gesetz aus Sicht des Verbandes jedoch nicht. Versicherer, die ihre Produkte in Deutschland anbieten, aber hier keinen Sitz haben, werden nicht in den deutschen Sicherungsfonds einbezogen. „Den Schutz des Sicherungsfonds auf diese Unternehmen auszuweiten, wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Wir bedauern, dass der Gesetzgeber unserer Empfehlung nicht nachgekommen ist“, sagt BdV-Vorstandssprecher Stephen Rehmke. „Der Verbraucherschutz im VSAAG bleibt somit unvollständig.“
Dass Pleiten auch bei ausländischen Anbietern vorkommen können, zeigen die Fälle des luxemburgischen Lebensversicherers FWU Life Insurance Lux S.A. und des belgischen Kautionsversicherers Satrex SA. Das wachsende Angebot ausländischer Versicherer auf dem deutschen Markt unterstreicht die Notwendigkeit einer Einbeziehung in den Sicherungsfonds. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte der BdV mehrfach auf Verbesserungsmöglichkeiten für den Verbraucherschutz hingewiesen.
Was bedeutet das für Versicherungsmakler und Finanzberater?
Bestandssicherheit und Counterparty-Risk: Makler müssen die Solidität und das Risikoprofil von Lebensversicherern künftig noch genauer im Blick behalten. Droht einem Anbieter eine Schieflage, greifen Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen früher und koordinierter als bisher.
Vertriebsstopps und Produktverfügbarkeit: Ordnet die BaFin im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen Vertriebsverbote an, betrifft dies unmittelbar die Zeichnungsmöglichkeiten für Vermittler.
Bestandsverwaltung und Service: Bei Bestandsübertragungen auf Sicherungsfonds oder Brückenunternehmen ändern sich für Kunden und Makler die Vertragsverwaltung und Ansprechpartner. Fragen zu Provisionsfortzahlungen bei Abwicklungsmaßnahmen bleiben zivilrechtlich zwischen Vermittler und Gesellschaft geregelt und werden im Gesetz nicht gesondert normiert.
Long Story short
Gesetzesbeschluss: Der Bundestag hat das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG) verabschiedet (BR-Drs. 558/26, Frist Bundesrat: 16. Oktober 2026).
EU-Umsetzung: Das Gesetz überführt die Richtlinien (EU) 2025/1 (Sanierung und Abwicklung von Versicherern) sowie (EU) 2025/2 (Solvency-II-Review) in nationales Recht – geht aber darüber hinaus.
Kernstück VSAG: Einführung des neuen Versicherungs-Sanierungs- und -Abwicklungsgesetzes (VSAG) mit eigenständigen Befugnissen für die BaFin als Abwicklungsbehörde.
Vermittlerrelevanz: Im Krisenfall drohen behördliche Vertriebsstopps, Produktrestriktionen, Bestandsübertragungen und potenzielle Eingriffe in Garantieleistungen (bis zu 5 % bei Lebensversicherungen).

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