Abbau durch die Hintertür

Standarddepot ohne Beratung: BVK sieht mehrere Rechtsfehler

Ein Passus im Entwurf für die Frühstartrente schreckt den BVK auf: Der Direktvertrieb soll das Standarddepot ohne Beratung anbieten dürfen, während Vermittler weiter dazu verpflichtet sind. In der Verbandsanhörung hofft man nun auf Korrektur.

Michael H. Heinz

BVK-Vorstand Michael H. Heinz | Quelle: BVK

Scharfe Kritik der Vermittlerverbände hagelte es, als vor wenigen Tagen der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die Frühstartrente vorgelegt wurde. Zwar zeigt man sich grundsätzlich froh über das Voranbringen des Gesetzentwurfs, wodurch die Deutschen schon als Kinder und mit staatlicher Förderung an das Altersvorsorgesparen am Kapitalmarkt herangeführt werden sollen. Doch dass damit auch ein Abbau der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern verbunden sein soll, der noch dazu weit über die Frühstartrente hinausgeht, sorgt für große Aufregung beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Stellungnahme gegen Beratungsabbau

Letzterer hat nun seine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium veröffentlicht, mit der der BVK jetzt noch versucht, auf die aus seiner Sicht vorhandenen Fehler hinzuweisen. Neben Kritik an allgemeinen Rahmenbedingungen wie der Definition der Anspruchsberechtigten steht dabei der geplante Beratungsabbau im Mittelpunkt. Der BVK hat hierzu verbraucherschutzrechtliche sowie wettbewerbspolitische Bedenken, die sich in fünf konkreten Punkten zusammenfassen lassen:

  • Über die geplante Fassung des § 1f AltZertG soll ab dem 1. Januar 2027 die Beratungspflicht gemäß § 6 VVG für Versicherer ausgesetzt werden. Auch wenn dies im Entwurf für die Frühstartrente steht, würde es, laut BVK, alle Standarddepot-Verträge betreffen, also auch für die von Erwachsenen gemäß der bereits verabschiedeten Altersvorsorgereform. Dies würde ein Verbraucherschutzrecht aushebeln.

  • Während Versicherer in ihrem Direktvertrieb also nicht beraten müssten, würde die gleiche Regel für Vermittler nicht gelten, da sie nicht gemäß §6, sondern gemäß § 61 VVG zur Beratung verpflichtet sind. Dies würde ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Versicherern und Vermittlern schaffen, ebenso wie ein ungleiches Schutzniveau für Verbraucher, obwohl die IDD beides eindeutig vorschreibe.

Das procontra-Dossier zur Altersvorsorgereform

Alles Wissenswerte zum Altersvorsorgedepot lesen Sie hier!

In unserem Dosier zur Altersvorsorgereform lesen Sie alle Themen rund um die Riester-Nachwelt und das Altersvorsorgedepot.
  • Die geplante Einführung des § 1f AltZertG würde zudem die eigene Gesetzesbegründung torpedieren, in der die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter gefordert werde.

  • Im Referentenentwurf werde der Wegfall der Beratungspflicht für Versicherer mit der Möglichkeit des Vertriebs ohne Beratung nach Art. 20 Abs. 1 IDD gerechtfertigt. Diese Rechtsnorm würde jedoch nur die Mindeststandards für den Vertrieb ohne Beratung regeln. In Deutschland sei das etablierte Niveau aber längst viel höher gefasst, eben durch die §§ 6 und 61 VVG, die jeweils eine Beratung vorschreiben.

  • Laut dem BVK mutet es absurd an, dass die Beratungspflicht – sollte das Gesetz so beschlossen werden – dann für einfache Versicherungsprodukte gelte, während sie für staatlich geförderte Altersvorsorge in Form des Standardprodukts ausgesetzt sei. Bei dieser gehe es schließlich um Finanzentscheidungen, die Jahrzehnte in die Zukunft gerichtet seien und den Ruhestand der Menschen absichern sollen.