Versicherungsmakler darf nicht mit „Garantie-Versicherung" werben

Wenn Versicherungsvermittler um Kunden werben, sind sie an ein enges Regel-Korsett gebunden. Doch nicht immer halten sie sich dran. Über einige Verstöße informierte nun die Wettbewerbszentrale.

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08:07 Uhr | 05. Juli | 2022

Versicherungsmakler dürfen nicht unkommentiert mit dem Begriff „Garantie-Versicherung“ auf ihrer Webseite werben. Hierdurch könnten die Kunden nämlich irritiert werden, argumentiert die Wettbewerbszentrale, die auf einen entsprechenden Fall in ihrem aktuellen Jahresbericht hinweist.  

Konkret ging es um einen Versicherungsmakler, der mehrfach mit dem in einem Logo eingebundenen Hinweis „Garantie-Versicherung“ auf seiner Webseite warb. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstieß dieser Hinweis jedoch gegen den Bezeichnungsschutz – schließlich handelte es sich bei dem Unternehmen um ein Maklerbüro und kein Versicherungsunternehmen.  

Dies sorge bei den Kunden für Irritationen und untergrabe das mit den geschützten Bezeichnungen verbundene Vertrauen, argumentierte die Wettbewerbszentrale. Nach Aufforderung gab der Makler schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte die Hinweise.

Für Werbung verantwortlich

Darüber hinaus berichtet die Wettbewerbszentrale über zwei weitere Fälle im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlern. In einem Fall hatte ein Makler sich auf der Social-Media-Plattform LinkedIn als „Honorar-Finanzanlagenberater“ bezeichnet, ohne aber die entsprechende Erlaubnis nach Paragraph 34 h Gewerbeordnung. Auch in diesem Fall gab der Makler die geforderte Unterlassungserklärung ab.  

Ein weiterer Fall landete hingegen vor Gericht: Hier hatte sich eine gebundene Vermittlerin in einem „Business-Network“-Portal als Maklerin bezeichnet. Zwar hatte den Fehler der Portalbetreiber zu verantworten, allerdings entschied das Landgericht Düsseldorf (Az 38 O 68/20), dass sich die Vermittlerin diesen Fehler zurechnen lassen müsse – schließlich hatte sie die Möglichkeit, den Fehler korrigieren zu lassen.  

Die veröffentlichten Fälle unterstreichen abermals, dass die Eigendarstellung des Versicherungsvermittlers strengen Regeln unterworfen ist. Wer diese verletzt, riskiert den Unmut der Wettbewerbshüter. Über weitere Negativbeispiele schwarzer Schafe aus der Branche hatte vor einigen Jahren Wettbewerbszentrale-Syndikusrechtsanwalt Peter Breun-Goerke berichtet.