Für Rettungsdienste und andere Einsatzfahrzeuge gelten laut Straßenverkehrsordnung Sonderrechte, wenn diese während der Fahrt Blaulicht und Sirene gleichzeitig einsetzen. Die anderen Verkehrsteilnehmer haben diesen dann Vorfahrt zu gewähren und müssen im wahrsten Sinne des Wortes zur Seite springen, um den teils lebenswichtigen Einsatz nicht zu verzögern.
Doch diese Sonderrechte haben auch Grenzen beziehungsweise befreien nicht vollständig von der Haftung für Schäden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.09.2022 (Az.: 2 U 20/22). Ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen hatte auf einer engen Straße mehrere Radler überholen wollen, darunter eine 72-jährige Frau. Aus ihrer Sicht war die Situation so brenzlig, dass sie lieber, um Platz zu machen, etwas abrupt von ihrem Drahtesel stieg und sich dabei den Knöchel brach. Zu einer Kollision mit dem Wagen kam es allerdings nicht.
Trotzdem klagte die Rentnerin gegen den Betreiber des Rettungsdienstes. Vor dem Landgericht Aurich musste sie zwar noch eine Niederlage einstecken, doch die alte Dame ließ nicht locker und erzielte im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg einen Teilerfolg. Dieses erkannte eine teilweise Haftung beim Rettungsdienst, da sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht habe. Zwar sei es nicht zu einer Kollision gekommen, der Rettungswagen habe aber mit zu dem Unfall beigetragen, so die Begründung.
Konkret wurde beim Betreiber deshalb eine Haftungsquote von 20 Prozent für die materiellen Schäden der Frau festgestellt. Darüber hinaus muss er der alten Dame ein Schmerzengeld in Höhe von 2.400 Euro bezahlen sowie für ihre Anwaltskosten aufkommen. Das Urteil ist rechtskräftig.