Wer einen Versicherungsvertrag von Neuwert- auf Zeitwertversicherung umstellt, darf nicht unterstellen, dass der Kunde die Unterschiede kennt – er muss darüber aufklären und dies dokumentieren. Das geht aus einem Beschluss (Az. 7 U 22/25) des OLG Stuttgart hervor.
In besagtem Fall hatte der Verstorbene eine landwirtschaftliche Versicherung. Das Gebäude war gegen Feuer zum Neuwert versichert, im Schadenfall sollten also die Kosten für einen vollständigen Wiederaufbau ersetzt werden. Nach seinem Tod im Jahr 2016 wollten die Erben den Versicherungsvertrag auf ihren Namen übertragen. Dabei änderte der Versicherer den Vertrag - aus der Neuwertversicherung wurde eine Zeitwertversicherung. Dazu wurde auch ein Beratungsprotokoll erstellt.
Vertragsänderung wurde nicht ausreichend erklärt
2018 brannte das Betriebsgebäude mit den Nebengebäuden ab, die Versicherung zahlte jedoch nur den Zeitwert, der deutlich niedriger war als der Neuwert. Die Erbengemeinschaft verlangte deshalb Schadenersatz, da sie der Meinung waren über die Folgen der Vertragsänderung nicht richtig informiert worden zu sein. Das Landgericht und später auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben den Erben Recht. Der Versicherer nahm seine Berufung zurück, der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.
Nach Ansicht des Gerichts war die Beratung unzureichend. Die Erben kannten den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung nicht. Der Versicherungsvermittler durfte aber nicht einfach davon ausgehen, dass sie diesen Unterschied kennen. Der Vermittler muss also aufklären und ist dazu sogar verpflichtet.
Umfangreiche Dokumention ist ebenfalls Pflicht
Wer an einer Vertragsänderung oder Umdeckung mitwirkt, muss nach § 61 Abs. 1 VVG umfassend beraten, wie bei einer Neuvermittlung. Und die Frage, ob eine Dokumentation „nur freiwillig“ erstellt wurde, stellt sich beim Vermittler ebenfalls nicht. Sobald ein Beratungsanlass besteht und er an der Vertragsänderung mitwirkt, ist die Dokumentation Pflicht. Eine lückenhafte Dokumentation kann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen.
„Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen“, fasst Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte, den Beschluss zusammen.
long story short:
Bei der Umstellung von einer Neuwert- auf eine Zeitwertversicherung müssen Vermittler die finanziellen Folgen verständlich erklären.
Das OLG Stuttgart sprach den Erben Schadenersatz zu, weil die Vertragsänderung nicht ausreichend erläutert und dokumentiert worden war.
Vertragsänderungen und Umdeckungen lösen dieselben Beratungs- und Dokumentationspflichten aus wie eine Neuvermittlung.

