Der AfW stellt sich in einer Mitteilung gegen eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine neue gesetzliche Kassenpflicht. Nach dem aktuellen Referentenentwurf sollen Unternehmer und Freiberufler grundsätzlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Abgabenordnung einsetzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.
Ziel des Gesetzes ist es, Manipulationen insbesondere bei Bar- und Kartenzahlungen zu erschweren und Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen. Aus Sicht des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. schießt der Entwurf in seiner derzeitigen Form jedoch über dieses hehre Ziel hinaus. Denn die Pflicht knüpft an den Gesamtumsatz an – und kann damit auch Unternehmen treffen, bei denen überhaupt keine oder praktisch keine klassischen Kassengeschäfte stattfinden.
Der AfW fordert:
Die Kassenpflicht muss an tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle und nicht allein an den Gesamtumsatz anknüpfen.
Unternehmen, die Zahlungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift vereinnahmen, müssen eindeutig von der Kassenpflicht ausgenommen werden.
Für Unternehmen, bei denen Bar- oder Kartenzahlungen lediglich in geringfügigem Umfang vorkommen, sollte zusätzlich eine Bagatellgrenze für kassenrelevante Umsätze vorgesehen werden.
Die geplante Ausnahmeverordnung muss Finanz- und Versicherungsvermittler angemessen berücksichtigen, soweit aufgrund ihrer Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen kein relevantes Manipulationsrisiko besteht.
Der AfW hat seine Forderungen in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen sowie an den Nationalen Normenkontrollrat übermittelt und um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten.
Widersprüche im Gesetzesentwurf
Besonders widersprüchlich: Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt selbst klar, dass Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift gerade nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen. „Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ergibt keinen Sinn. Wer seine Vergütungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhält, sollte nicht gezwungen werden, ein teures Kassensystem vorzuhalten, das im Zweifel überhaupt nicht genutzt wird“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Gerade bei Finanzdienstleistern werden Vergütungen typischerweise über nachvollziehbare Bank-, Abrechnungs- und Provisionssysteme abgewickelt. Ein besonderes Manipulationsrisiko, wie es das Bundesfinanzministerium für bargeldintensive Branchen beschreibt, besteht hier regelmäßig nicht.
Betroffen: Finanzanlagen- und Kreditvermittler, Mischbetriebe oder alternative Vergütungsmodelle
Der AfW weist zugleich darauf hin, dass die Betroffenheit innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche unterschiedlich ausfallen kann. Klassische Umsätze von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern nach § 4 Nr. 11 UStG werden bei der Berechnung des für die Kassenpflicht maßgeblichen Gesamtumsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anders kann dies insbesondere bei Finanzanlagen- und Kreditvermittlern, Mischbetrieben oder alternativen Vergütungsmodellen aussehen.
Auch der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung löst das Problem laut AfW bislang nicht. Zwar sollen unter anderem Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht unterliegende Unternehmen ausgenommen werden. Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Darlehensvermittler werden jedoch nicht generell erfasst.
„Wenn das Ziel die Bekämpfung von Manipulationen bei Kasseneinnahmen ist, muss die Kassenpflicht dort ansetzen, wo tatsächlich Kasseneinnahmen entstehen. Der Gesamtumsatz ist dafür der falsche Maßstab“, so Wirth.
Long Story short
Geplante Kassenpflicht ab 2028 greift zu weit: Das BMF plant ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro den verpflichtenden Einsatz elektronischer Kassensysteme – knüpft die Vorgabe jedoch starr an den Gesamtumsatz statt an reale Bar- oder Kartengeschäfte an.
Finanzanlagen- und Kreditvermittler im bürokratischen Visier: Während klassische Vermittlerumsätze nach § 4 Nr. 11 UStG außen vor bleiben, droht §-34f- und §-34i-Vermittlern sowie Mischbetrieben trotz rein digitaler Provisionsabrechnung die Anschaffung nutzloser, teurer Kassensysteme.
AfW fordert praxistaugliche Ausnahmen: Der Verband verlangt in seiner Stellungnahme an das Finanzministerium eine klare Befreiung für Betriebe mit ausschließlich unbaren Zahlungswegen (Überweisung/Lastschrift) sowie praxisgerechte Bagatellgrenzen in der Ausnahmeverordnung.

