Es ist wieder diese Zeit im Jahr. Die Blätter fallen, und im Maklerpostfach stapeln sich die Angebote für eine günstigere VSH, garniert mit dem Versprechen: Abschluss in wenigen Klicks, fertig ist die Sache. Bei einer Hauptfälligkeit zum 01.01. und der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist muss die Kündigung dem Versicherer bis zum 30.09. zugegangen sein. Die Entscheidung fällt also unter Zeitdruck, und am Ende steht oft eine einzige Zahl im Vordergrund: der Jahresbeitrag. Das ist ein bisschen so, als würde man den Ehepartner nach Schuhgröße aussuchen.
Der Beitrag ist vermeintlich auf einen Blick verglichen und der neue Vertrag schnell beantragt. Ob man im Schadensfall gut abgesichert ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Wer wechselt, darf deshalb nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Drei Klicks sind keine Risikoanalyse
In diesen stressigen Zeiten ist der Wunsch nach einfachen Abschlusswegen durchaus verständlich. Die VSH für Vermittler ist aber ein beratungsintensives Produkt. Ein Online-Antrag, der für einen bestimmten Tarif gebaut wurde, fragt nur ab, was für diesen Tarif relevant ist und nicht, was Sie tatsächlich tun. In der Folge wird das, was nicht gefragt wird, auch nicht versichert und niemand bemerkt die Lücke – bis ein Kunde Ansprüche stellt.
Die Psychologie hinter dieser Herangehensweise ist nachvollziehbar. In drei Klicks zur Prämie bei diesem leidigen Thema ist natürlich deutlich entspannter als die Beantwortung von 30 Fragen zur Risikoanalyse. Aber hier sparen Sie Ihre wertvolle Zeit an der falschen Stelle.
Viele entscheidende Fragen kann ein Antrag in drei Klicks nicht abbilden. Welche Tätigkeiten üben Sie neben der Versicherungsvermittlung aus, auch gelegentlich oder erlaubnisfrei? Gibt es bei bestimmten Produkten möglicherweise Unterschiede oder gar Lücken im Versicherungsschutz? Sind Tätigkeiten mit Auslandsbezug ausreichend versichert? Gibt es hinderliche Ausschlüsse, die z.B. ein Inhousebroker kennen sollte? Sind vom Versicherer ausgelagerte Tätigkeiten (z.B. Policierung) versichert? Sind Dienstleistungen gegenüber angebundenen Vermittlern versichert?
Und dann ist da noch die Deckungssumme. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme ist eine Untergrenze, keine Empfehlung. Der richtige Maßstab ist daher das größte Schadenpotenzial unter den eigenen Kunden. Und es gilt die Summe, die zum Zeitpunkt des Beratungsfehlers vereinbart war – eine spätere Erhöhung hilft für frühere Beratungen nicht!
Der Haken mit den Häkchen
Auch der Bedingungsvergleich hat seine Tücken, denn viele Bedingungswerke enthalten – nicht zuletzt aus Marketinggründen – eine Vielzahl klarstellender Klauseln. In einer Vergleichstabelle erscheinen sie als Vorteil, obwohl sie keinen Unterschied machen. Der Umfang eines Bedingungswerks sagt also nichts über seine Qualität aus.
Ebenso kritisch sollten Sie wohlklingende Garantien und Generalklauseln betrachten. So suggeriert zum Beispiel fast zwanzig Jahre nach Einführung der Dokumentationspflicht eine Klausel zur Beratungsdokumentation in einigen VSH-Deckungen eine vermeintliche Deckungslücke. Diese ist aber nur denkbar, wenn die Vorlage als vertragliche Obliegenheit ausgestalten ist, was am Markt nur äußerst selten vorkommt. Dann gelten die Rechtsfolgen des § 28 VVG. Wer sich dagegen auf einen „garantierten Versicherungsschutz“ verlässt und die Dokumentation nicht so wirklich ernst nimmt, verliert sein vielleicht wichtigstes Beweismittel gegen unberechtigte Ansprüche. Und das wirkt sich am Ende nicht nur auf die Nerven, sondern auch auf den eigenen Vertrag aus.
Große Worte, kleine Wirkung
Manche Anbieter werben inzwischen damit, dass bei ihnen praktisch nichts ausgeschlossen sei, frei nach dem Motto: versichert ist alles, außer es steht ausdrücklich nicht drin. Klingt nach dem Sorglos-Paket schlechthin.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung versichert aber keine Gefahren, sondern Pflichtverletzungen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Sie erfasst also ohnehin alle Vermögensschäden, für die der Vermittler wegen einer solchen Pflichtverletzung gesetzlich haftet, soweit kein Ausschluss greift. Und diese sind bei einer Pflichtversicherung ohnehin überschaubar.
Ein Versicherungsmakler kann viele Tätigkeiten ausüben – vom Dolmetscher über den Energieberater bis zum Unternehmensberater – doch nicht alles, was er ausüben darf, ist auch über die VSH versichert. Diese Tätigkeiten sind auch dann nicht automatisch versichert, weil ein Bedingungswerk offiziell als Allgefahrendeckung betitelt wird.
Der tatsächliche Knackpunkt liegt in der Beweislast: Üblicherweise muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass seine Tätigkeit üblicherweise zu seinem Berufsbild passt, also versichert ist; bei einer Allgefahren-Gestaltung muss der Versicherer den Ausschluss beweisen. Das ist ein prozessualer Vorteil, aber keine materielle Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Wem das wichtig ist, der sollte bei seinem Versicherer oder Makler nachfragen, ob sein aktuelles Bedingungswerk zu dieser Beweislastumkehr führt.
Fazit
Vermittlerinnen und Vermittler erklären ihren Kunden täglich, dass sich der Wert einer Versicherung nicht am Beitrag ablesen lässt. Für die eigene Berufshaftpflicht gilt nichts anderes, im Gegenteil: Sie ist Voraussetzung der Erlaubnis und im Ernstfall die Grundlage der eigenen Existenz. Wer zum 01.01.2027 über einen Wechsel nachdenkt, sollte die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist deshalb für eine sorgfältige Prüfung nutzen und nicht für den schnellsten Abschluss. Denn ein kluger VSH-Wechsel sollte kein simpler Preisvergleich sein.
Sie fragen sich, worauf Sie achten sollten? Eine strukturierte Hilfe bietet die Checkliste Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, die jüngst aktualisiert wurde: www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/vsh-checkliste/
Long Story short
VSH-Wechsel ist kein Preisvergleich: Entscheidend sind Leistungsumfang und passende Tätigkeitsbeschreibung.
Online-Anträge greifen oft zu kurz: Nicht abgefragte Tätigkeiten können unversichert bleiben.
Deckungssumme richtig wählen: Maßgeblich ist das größte Schadenpotenzial im Kundenbestand.
Klauseln kritisch prüfen: Viele vermeintliche Vorteile sind nur klarstellende Formulierungen.
Allgefahrendeckung richtig einordnen: Sie kann die Beweislast verändern, erweitert aber nicht automatisch den Schutz.
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