Ab dem 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ab. Für Versicherungsmakler und -vertreter stellt sich damit eine Frage, die in den kommenden Monaten viele Vertriebsorganisationen beschäftigen wird: Dürfen Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d GewO das neue Produkt vermitteln, oder ist zusätzlich eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO erforderlich? Die kurze Antwort: Es kommt auf die Produktvariante an. Wer die Frage pauschal mit „Ja oder Nein“ beantwortet, liegt in der Praxis meist nur zur Hälfte richtig.
Zwei Wege führen zum selben Ziel
Das Altersvorsorgereformgesetz lässt für das Altersvorsorgedepot zwei grundsätzlich unterschiedliche Vertriebswege zu: Zum einen das „echte“ Depot. Banken, Fondsgesellschaften und Neobroker bieten das Altersvorsorgedepot als klassisches Wertpapierdepot an. Anleger investieren direkt in ETFs, aktiv gemanagte Fonds oder Anleihen aus einer gesetzlich definierten Positivliste. Es handelt sich um eine Finanzanlage im eigentlichen Sinne.
Zum anderen reden wir vom Depot im Versicherungsmantel. Auch Versicherer dürfen das Altersvorsorgedepot anbieten. Sie verpacken es allerdings in eine fondsgebundene Rentenversicherung, es ist also kein echtes Depot. Wirtschaftlich steckt Ähnliches dahinter wie im echten Depot, rechtlich bleibt es aber ein Versicherungsprodukt.
Unterschiedliche Depots = unterschiedliche Zulassungen
Diese Unterscheidung wirkt zunächst technisch, entscheidet aber über die Erlaubnisfrage. Für das Depot im Versicherungsmantel gilt: Weil es sich um ein Versicherungsanlageprodukt handelt, greift dieselbe Systematik, die sich bei Fondspolicen bereits seit Jahren etabliert hat. Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d GewO dürfen dieses Produkt vermitteln, ohne zusätzlich eine Zulassung nach § 34f GewO zu benötigen.
Für das echte, versicherungsfreie Depot gilt das nicht. Wer hier berät und Kunden bei der Zusammenstellung ihres Depots unterstützt, benötigt eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzlich eine § 34d-Erlaubnis vorliegt. Ein reiner § 34d-Vermittler darf also das Versicherungsprodukt anbieten. Für das echte Wertpapierdepot fehlt ihm die Erlaubnis.
Was das für die Vertriebspraxis bedeutet
In der Fachpresse zeichnet sich bereits ab, dass die kostengünstigere, versicherungsmantelfreie Variante für viele Kundinnen und Kunden attraktiver sein dürfte, weil Abschluss- und Verwaltungskosten beim Versicherungsprodukt in der Regel höher ausfallen. Wer als Vermittler beide Wege anbieten will und damit unabhängig vom Kostenargument beraten kann, kommt an der Doppelqualifikation aus § 34d und § 34f kaum vorbei. Für Vertriebsorganisationen und Maklerpools lohnt sich deshalb schon jetzt ein Blick auf den eigenen Erlaubnisbestand: Wie viele Vermittler verfügen bereits über beide Zulassungen? Wo lohnt sich eine gezielte Nachqualifizierung, bevor das Produkt zum 1. Januar 2027 an den Start geht?
Eine Einschränkung bleibt
Das Gesetz ist verkündet, der Starttermin steht fest. Einzelne Ausführungsbestimmungen, etwa Anpassungen der Versicherungsvermittlungsverordnung, können die Erlaubnisabgrenzung an der einen oder anderen Stelle noch konkretisieren. Wer heute unternehmerische oder vertragliche Entscheidungen auf dieser Grundlage trifft, sollte die finale Ausgestaltung im Blick behalten und im Zweifel rechtlich absichern lassen.
Ab 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente – entweder als echtes Wertpapierdepot oder im Versicherungsmantel.
§ 34d GewO reicht für das Versicherungsprodukt; für das echte Depot ist zusätzlich eine § 34f-Erlaubnis erforderlich.
„Wer Kunden unabhängig von Produktkosten und Vertriebsweg beraten will, kommt an der Doppelqualifikation kaum vorbei. Vertriebsorganisationen sollten deshalb jetzt prüfen, wo Nachqualifizierungen notwendig sind“, sagt Michael Bickel.



