Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Mittelpunkt steht eine umstrittene AGB-Klausel zur Anpassung des Rentenfaktors bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen.
Kritik an einseitiger Anpassung
Danach konnte der Versicherer den Rentenfaktor während der Aufschubzeit oder zum Rentenzahlungsbeginn anpassen bzw. kürzen, wenn die zugrunde gelegten Annahmen zur Lebenserwartung oder zum Rechnungszins von der tatsächlichen Entwicklung abwichen. Der Rentenfaktor bestimmt, welche monatliche Rente je 10.000 Euro Vertragsguthaben gezahlt wird.
Die Zurich verpflichtet sich nun, sich gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen.
Wortlaut der Unterlassungserklärung:
„Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, sich gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen (Wertpapier-Plus-Rente) zu berufen:
‚Von daher können wir, wenn wir während der Aufschubzeit oder zum Rentenzahlungsbeginn feststellen, dass die vorgenannten Grundlagen Lebenserwartung oder Rechnungszins von Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen abweichen, den Rentenfaktor anpassen.‘“
Quelle: LinkedIn-Post von Niels Nauhauser (VZ Baden-Württemberg)
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert Rentenfaktor-Klauseln bei der Zurich und anderen Gesellschaften, wenn sie dem Versicherer eine einseitige Absenkung der späteren Rente ermöglichen, ohne zugleich eine spätere Anhebung bei einer Verbesserung der Kalkulationsgrundlagen vorzusehen.
Der Bundesgerichtshof hatte im Dezember 2025 eine entsprechende Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen für unwirksam erklärt, weil er darin einen Verstoß gegen das Symmetriegebot sah, was eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle.
Korrekturen und Nachzahlungen für Kunden
Auf Anfrage von procontra bestätigte die Zurich die Abgabe der Unterlassungserklärung. Die betroffenen Versicherungsnehmer seien bereits zuvor darüber informiert worden, dass die Kürzung des Rentenfaktors zurückgenommen werde und somit wieder der bei Vertragsbeginn genannte Rentenfaktor gelte, ließ der Versicherer mitteilen.
Bei Verträgen, aus denen bereits Renten gezahlt werden, habe man die Renten auf Basis des ursprünglichen Rentenfaktors neu berechnet. Die Kunden erhielten demnach künftig eine höhere Rente sowie eine Nachzahlung für die Vergangenheit.
Unterlassungserklärung betrifft nur einen Teilbestand
Die Zurich weist zugleich darauf hin, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf einen abgegrenzten Teilbestand von Verträgen bezieht, in denen die beanstandete Klausel verwendet wurde.
Bei anderen Verträgen sei eine Rentenfaktorkürzung auf Grundlage einer deutlich abweichenden Klausel erfolgt. Für diese Verträge gelte die Unterlassungserklärung daher nicht. Die Wirksamkeit dieser Klausel werde derzeit gerichtlich geprüft. Konkret bedeutet das, dass die Auseinandersetzung über gekürzte Rentenfaktoren bei der Zurich noch längst nicht beendet ist.
Long Story short
Zurich gibt Unterlassungserklärung ab: Der Lebens-Versicherer verpflichtet sich, sich gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf eine umstrittene Rentenfaktor-Klausel zu berufen.
Renten werden korrigiert: Für betroffene Verträge gilt wieder der ursprünglich zugesagte Rentenfaktor. Bereits laufende Renten wurden neu berechnet. Nachzahlungen sollen zu niedrige Leistungen ausgleichen.
Rechtsstreit nicht vollständig beendet: Die Unterlassungserklärung betrifft laut Zurich nur einen Teilbestand. Die Wirksamkeit einer abweichenden Klausel bei weiteren Verträgen wird weiterhin gerichtlich geprüft.
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