Ein Versicherer kann sich nicht ohne Weiteres auf arglistige Täuschung berufen, wenn er im Antrag nicht nach entscheidenden Risikoumständen fragt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil zur Kindernachversicherung in der privaten Pflegezusatzversicherung entschieden (Urteil vom 07.07.2026 - 12 U 131/25).
Vater kannte Diagnose vor Vertragsabschluss
In dem konkreten Fall hatte ein Vater eine private Pflegezusatzversicherung für sich abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter im Rahmen einer Pränataldiagnostik Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) festgestellt worden war.
Im Antrag beantwortete der Mann alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Nach einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind oder dessen Gesundheitszustand fragte der Versicherer aber nicht.
Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter im Wege der Kindernachversicherung gemäß § 198 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz an. Danach kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mitversichert werden, wenn mindestens ein Elternteil vor der Geburt bereits entsprechend versichert war. Die Tochter wurde ohne weitere Gesundheitsprüfung in den Vertrag einbezogen. Sie ist seit Geburt wegen Trisomie 21 nach Pflegegrad 3 pflegebedürftig.
Versicherer sah arglistige Täuschung
Als die Familie die Pflegebedürftigkeit meldete, wollte der Versicherer nicht leisten. Er focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Seine Begründung: Der Vater hätte die bekannte Diagnose der ungeborenen Tochter auch ohne ausdrückliche Nachfrage offenbaren müssen.
Das sah der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe anders. Der Vater habe bei Antragstellung nicht aktiv getäuscht, da er alle gestellten Fragen korrekt beantwortet habe. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liege nicht vor. Eine Pflicht, den Versicherer ungefragt über die pränatal diagnostizierte Trisomie 21 zu informieren, habe nicht bestanden.
Kindernachversicherung bleibt wirksam
Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich Sache des geschäftserfahrenen Versicherers, im Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für seine Risikoprüfung wesentlich sind. Die Möglichkeit pränatal diagnostizierter Erkrankungen sei nicht so außergewöhnlich, dass der Versicherer damit nicht hätte rechnen müssen.
Hinzu komme, dass dem Versicherer die Möglichkeit der Kindernachversicherung bekannt gewesen sei. Wenn er Informationen zu bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kindern oder deren Gesundheitszustand für relevant halte, müsse er danach fragen. Da er dies unterlassen habe, habe der Vater davon ausgehen dürfen, dass eine solche Mitteilung nicht erforderlich sei.
Das OLG Karlsruhe gab dem Vater somit Recht. Die Kindernachversicherung sei wirksam zustande gekommen. Der Versicherer muss die vereinbarten Leistungen für Pflegegrad 3 erbringen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.
Long story short
Das OLG Karlsruhe entschied aktuell, dass Eltern eine pränatal festgestellte Behinderung ihres Kindes nicht ungefragt offenlegen müssen.
Der Versicherer hatte im Antrag nicht nach bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kindern oder deren Gesundheitszustand gefragt.
Die Kindernachversicherung ist wirksam; der Versicherer muss für das Kind mit Trisomie 21 und Pflegegrad 3 leisten.
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