Aktuelle Entscheidung

Gericht stellt klar: Krankenkasse darf Wechselwillige nicht mit Sonderzahlungen halten

Mit satzungswidrigen Bonuszahlungen versuchte eine gesetzliche Krankenkasse, wechselwillige Mitglieder zu halten. Das Bayerische Landessozialgericht hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben – bei Zuwiderhandlung drohen 100.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß.

Mehrere Gesundheitskarten liegen auf Euroscheinen.

Mehrere Gesundheitskarten liegen auf Euroscheinen: Im Kampf um wechselwillige Mitglieder dürfen Krankenkassen keine geldwerten Geschenke versprechen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht. | Quelle: picture alliance / CHROMORANGE | MICHAEL BIHLMAYER

Gesetzliche Krankenkassen dürfen um Mitglieder werben. Dabei endet der Wettbewerb jedoch dort, wo Versicherte mit unzulässigen Geldversprechen vom Kassenwechsel abgehalten werden sollen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) jetzt klargestellt (Az. L 5 KR 126/26 ER).

Mehrere Fälle satzungswidriger Leistungen

Im konkreten Fall hatte eine konkurrierende Krankenkasse einer großen Kasse wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Zur Begründung legte sie E-Mail-Korrespondenz vor, aus der sich mehrere Fälle ergeben sollten, in denen wechselwilligen Versicherten geldwerte Vorteile angeboten worden waren.

In einem Fall hatte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bereits im Jahr 2021 gekündigt. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse brachte ihn nach Darstellung der Klägerin dazu, die Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen. Anschließend erhielt der Versicherte einen Zuschuss für eine besondere Leistung, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück.

Als sich der Versicherte später erneut für einen Kassenwechsel entschied, soll ihm wiederum eine besondere Leistung in Aussicht gestellt worden sein, die nicht von der Satzung gedeckt war. Diesmal nahm er das Angebot aber nicht an und wechselte zur konkurrierenden Krankenkasse.

In einem weiteren Fall soll die Kasse einem wechselwilligen Mitglied teilweise rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämie angeboten haben. Auch hierfür soll es keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben haben.

100.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß

Das Bayerische LSG gab dem Antrag der klagenden Krankenkasse auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Die konkurrierende Kasse muss es künftig unterlassen, Versicherten oder mitversicherten Familienangehörigen, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, Geldzahlungen ohne Rechtsgrundlage zu versprechen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro. Ersatzweise kann eine Ordnungshaft von drei Monaten angeordnet werden, die am Vorstand der Krankenkasse zu vollziehen wäre.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen Krankenkassen zwar für ihre Leistungen werben. Unlautere geschäftliche Handlungen seien ihnen jedoch untersagt. Dazu zähle auch das Versprechen von geldwerten Vorteilen, auf die nach der Satzung kein Anspruch bestehe und die allein dazu dienten, einen Kassenwechsel zu verhindern.

Entscheidung bleibt vorläufig

Dass es sich bei den umworbenen Versicherten um Hauptversicherte kinderreicher Familien handelte, dürfte kein Zufall sein. Denn die Zahl der Versicherten bestimmt maßgeblich die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds – jedes Mitglied ist für die Kassen daher bares Geld wert.

Ob die Vorwürfe im noch offenen Hauptsacheverfahren Bestand haben werden, muss das Bayerische LSG allerdings noch klären. Die einstweilige Anordnung hat zunächst vorläufigen Charakter.

Long Story short

  • Das Bayerische LSG hat entschieden: Krankenkassen dürfen Wechselwillige nicht mit Geldzahlungen ohne Satzungsgrundlage vom Kassenwechsel abhalten.

  • Bei jedem Verstoß kann ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt werden. Ersatzweise sind drei Monate Ordnungshaft möglich.

  • Ob die Vorwürfe gegen eine große Krankenkasse endgültig Bestand haben, muss das Gericht im noch offenen Hauptsacheverfahren klären.