4 Urteile, die Gewerbemakler kennen sollten

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Schmerzhaftes Styling

Auch bei einem Friseurbesuch kann so einiges schiefgehen: Diese Erfahrung musste unter anderem eine Kundin in Köln machen, die sich für ein Umstyling in Form von blonden Strähnen entschieden hatte. Gesagt, getan: Im Salon ließ sich die Frau von einer Angestellten eine Blondierungscreme auftragen, doch das Ergebnis war alles andere als wunschgemäß: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach dem Auftragen der Blondiercreme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. und 2. Grades. Die Kundin musste sich hiernach über Monate einer Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten unterziehen. Noch heute wachsen auf einer rechteckigen Fläche von circa 3 bis 5 cm keine Haare mehr. Das OLG Köln (Az: 20 U 287/19) sprach der Kundin daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zu, die der Friseur zu zahlen hatte. Bild: Pixabay/mostafa_meraji
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Gefährliche Wegstrecke im Modegeschäft

Nicht nur auf der Straße, auch im Geschäft sollten Menschen genau schauen, wohin sie laufen. Diese Erfahrung musste die Kundin eines Bielefelder Modegeschäfts auf schmerzhafte Weise machen: Während Sie seitlich zu einer Verkäuferin schaute, übersah die Frau im Gehen die offenstehende Luke zum Bügelkeller und stürzte hinein. Dabei erlitt sie diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels. Zwar versuchte das Modehaus der Kundin eine Mitschuld anzulasten, scheiterte mit diesem Versuch aber vor dem OLG Hamm (Az: 9 U 86/17). Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal ereignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstigen Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde, so die Begründung. In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Das Modehaus musste der Kundin folglich die Behandlungskosten in Höhe von 21.000 erstatten. Bild: Pixabay/Capri23auto
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Die Nebenpflichten eines Handwerkers

Handwerker sind nicht nur dazu angewiesen, die in Auftrag gegebenen Arbeiten gründlich und für den Kunden zufriedenstellend zu erledigen. Sie haben auch gewisse Nebenpflichten. In einem konkreten Fall hatte ein Hausbesitzer einen Zimmermann und einen Dachdecker mit dem Ausbau einer Dachgeschosswohnung bzw. mit der Neueindeckung des Dachs beauftragt. Nach den Arbeiten bemerkte der Hausbesitzer Fraßgeräusche, ein daraufhin beauftragter Sachverständiger stellte als Ursache Hausbock-Käfer fest, die hier seit mindestens drei Jahren nisteten. Die kostspielige Entfernung mussten die beauftragten Handwerker bezahlen, befand das Landgericht Bremen (Az: 4 O 1372/12): Schließlich gehöre es zu deren Nebenpflichten, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ überprüfen und den Besitzer gegebenenfalls informieren zu müssen. Bild: Pixabay/bluelightpictures
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Reichweite der Aufsichtspflicht

Wer Kindern Messer zur Verfügung stellt, sollte deren Handhabung genau überwachen. In einem konkreten Fall ging es um ein neunjähriges Mädchen, das sich auf einer Jugendfreizeit mit einem Klappmesser am Auge verletzt hatte. Die Eltern verlangten daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz von den Veranstaltern der Jugendfreizeit. Zurecht, wie das Münchener Oberlandesgericht (Az: 21 U 2981/18) befand. Zwar waren die Kinder generell zum Umgang mit Messern (Zuklappen beim Laufen, Schnitzen vom Körper weg) belehrt worden. Für die konkrete Aufgabe des Mädchens, das Abschälen von Rinde von einem Baum, war eine solche Belehrung allerdings unterblieben. Der vorherige, allgemeine Hinweis „Schnitzen vom Körper weg“ habe dem Kind dabei nichts helfen können, da man bei einem Baum eben nicht vom Körper wegschnitzen könne. Den Schaden muss folglich die Jugendeinrichtung übernehmen – es sei denn sie hat eine Betriebshaftpflicht oder Veranstalterhaftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommt. Bild: Pixabay/rihaij