Reiseversicherung-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

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Lieber stornieren oder den Todesfall abwarten?

Ein Ehepaar hatte eine gemeinsame Reise ans Mittelmeer gebucht. Die Frau litt schon länger an einem Lungenkarzinom. Aufgrund von dessen Fortschreiten sagte der Mann die Reise zwei Wochen vor Antritt ab. Dazu hatten ihm auch die behandelnden Ärzte geraten. Seine Frau verstarb dann sechs Tage nach Absage der Reise. Der Versicherer, bei dem das Ehepaar eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, lehnte allerdings die Erstattung der Stornokosten ab. Begründung: Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Frau sei nicht „unerwartet“ im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt, sondern wurde über einen langen Zeitraum beobachtet. Der Tod der Frau hätte als versichertes Ereignis gezählt, jedoch wurde dieser nicht zum Anlass genommen, die Reise zu stornieren. Im Sinne einer Versicherungsleistung wäre es für den Mann also besser gewesen, den Tod seiner Frau abzuwarten, auch wenn dieser erst während der Reise eingetreten wäre. Das hätte für die Versicherung womöglich noch höhere Kosten bedeutet. Aufgrund des vorsorglichen Handelns des Ehemanns und der gesamten Situation empfahl der Ombudsmann einen Kompromiss zwischen Kunde und Versicherer. Letzterer ersetzte dem Mann dann die Hälfte der Stornokosten. Bild: Pixabay
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Neue und unerwartete Krankheit oder altbekanntes Leiden?

Ähnlich verhielt es sich bei einer gebuchten Spanien-Reise, die eine Frau aufgrund von Herzbeschwerden ihres Ehemannes in Form von Vorhofflattern absagen musste. Der Anbieter ihrer Reiserücktrittsversicherung lehnte den Schaden ab, weil Erkrankungen nur in „unerwartet schweren“ Fällen als Grund zählten. Die Erkrankung des Mannes sei jedoch bereits vor der Reisebuchung bekannt gewesen. Auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung leistungsfähig und gesund gefühlt habe, könne das Wiederauftreten der gesundheitlichen Beschwerden bei dieser Art der Erkrankung nicht als ein völlig atypischer Verlauf und damit als eine unerwartete Erkrankung bewertet werden. Der Ombudsmann erklärte hingegen nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen, dass der Mann im Anschluss an seine Behandlung wieder gut belastbar und sportlich aktiv war. Nachfolgende Kontrollen waren unauffällig und die Ärztin war zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht davon ausgegangen, dass Herzrhythmusstörungen auftreten würden. Die Krankheit sei somit unerwartet und schwer ausgefallen. Auf diese Erläuterungen des Ombudsmanns hin übernahm der Versicherer den Schaden komplett. Bild: Adobe Stock/Drazen
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Können mündliche Infos schriftliche überwiegen?

Weil sein Bruder am Tag der Abreise stürzte und dadurch reiseuntauglich wurde, stornierte ein Mann quasi in letzter Sekunde die gemeinsame Reise nach Mallorca, an der auch die Eltern der beiden Männer hätten teilnehmen sollen. Noch auf dem Weg zum Flughafen telefonierte er mit dem Reiserücktrittversicherer. Der Mann verstand das Gespräch so, dass aufgrund des Unfalls des Bruders (Schlüsselbeinbruch mit OP und Krankenhausaufenthalt als Folgen) die kompletten Reisekosten für alle vier Personen bei Nichtantritt erstattet würden. Zwar galt die Police nur für ihn allein, er habe aber alleinig den gesamten Reisepreis für alle bezahlt. Das hatte die Versicherungsmitarbeiterin am Telefon auch explizit als Bedingung für die komplette Erstattung ausgesprochen. Die Reise wurde nicht angetreten. Der Versicherer wollte dann aber bedingungsgemäß nur den Anteil für den Mann bezahlen, da die Kosten für seine Eltern und seinen Bruder nicht versichert waren. Zur Bestätigung seiner Auffassung stellte der Versicherer sogar den Telefonmitschnitt zur Verfügung. Die Aufnahme belegte aber deutlich die Auffassung des Mannes. Die Innendienstmitarbeiterin hatte also eine Zusage entgegen der vereinbarten Bedingungen gemacht, was der Mann in dieser Situation für Fakten hinnahm. Der Ombudsmann verwies darauf und arrangierte so einen Kompromiss über 50 Prozent der Stornokosten. Bild: Pixabay
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Nach Herzinfarkt allein weiterreisen?

Drei Tage nachdem ein Ehepaar seine Südafrika-Rundreise angetreten hatte, erlitt der Mann einen Herzinfarkt, wurde in eine Klinik eingewiesen und operiert. Seine Ehefrau setzte die Reise nicht fort, sondern blieb aus Sorge bis zum Heimflug einige Wochen später bei ihm. Der Reiseversicherer wollte daraufhin nur die Kosten im Zusammenhang mit dem Reiseabbruch des Mannes bezahlen, aber nicht die der Ehefrau, da bei ihr weiterhin uneingeschränkte Reisefähigkeit bestanden habe. Der Ombudsmann argumentierte daraufhin gegenüber dem Versicherer, dass gemäß den Bedingungen auch Versicherungsschutz bestand, wenn die planmäßige Beendigung der Reise aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden konnte. Dies sei bei der Ehefrau des kranken Mannes der Fall gewesen. Der Versicherer lenkte daraufhin ein und leistete. Bild: Pixabay