BU-Versicherungen: Welche Klauseln Makler kennen sollten

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Abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung findet sich mittlerweile kaum noch in den Bedingungswerken der Versicherer. Glücklicherweise muss man sagen: Denn beim Einschluss einer abstrakten Verweisung zahlt der Versicherer nicht, wenn der Kunde theoretisch noch einem anderen Beruf nachgehen kann. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollte darum fester Bestandteil eines jeden BU-Vertrags sein. Bild: Adobe Stock/Andrey Popov
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Meldefristen

Wer berufsunfähig wird, muss dies seinem Versicherer natürlich auch mitteilen – von alleine fragt dieser nicht. Die entscheidende Frage ist, ob der Versicherungsnehmer hierbei an zeitliche Fristen gebunden ist. Wer seinem Versicherer dann zu spät Bescheid gibt, muss eventuell mit Leistungseinbußen rechnen. Kurze Meldefristen sind hier problematisch: Schließlich ist oftmals nicht rechtzeitig abzusehen, ob eine Erkrankung relativ zeitnah wieder auskuriert werden kann oder zu einer längerfristigen Berufsunfähigkeit führt. Empfehlenswert sind deshalb Versicherer, die lange Meldefristen vorsehen oder auf diese komplett verzichten. Bild: Adobe Stock/blende11.photo
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Prognosezeitraum

Ein weiterer Klassiker unter den BU-Klauseln ist der Prognosezeitraum: Er legt fest, über welchen Zeitraum der Versicherte außerstande sein muss, seinem Beruf nachzugehen, um Leistungen aus seiner BU-Versicherung zu erhalten. Entsprechend sind lange Prognosezeiträume hier problematisch – Marktstandard sind mittlerweile Prognosezeiträume von sechs Monaten. Wichtig in Bedingungen ist jedoch nicht nur die Klausel nach dem Prognosezeitraum, sondern auch die nach dem fingierten Prognosezeitraum. Schließlich dürfte es schwierig sein, einen Arzt zu finden, der sich bei seiner Prognose so sicher ist, dass er sich auf Monate hinaus festlegt. Bild: Adobe Stock/ra2 studio
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Die Infektionsklausel

Viele Versicherer rühmen sich mittlerweile, dass eine Infektionsklausel Bestandteil ihrer Berufsversicherung ist. Sie soll Absicherung für den Fall eines infektionsbedingten Berufsverbots bieten und wird vor allem Ärzten oder Gastronomen ans Herz gelegt. Jedoch: Viele Makler vertreten die Meinung, dass es sich hierbei um eine reine Marketingmaßnahme der Versicherer handelt – schließlich fallen Infektionen bereits unter den Krankheitsbegriff der BU-Versicherung. Natürlich schadet eine Infektionsklausel nicht – einen echten Gewinn stellt sie aber auch nicht dar. Bild: Adobe Stock/belyaaa
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Umorganisationsklausel

Die sogenannte Umorganisationsklausel ist für Selbstständige und Freiberufler von großem Interesse. Durch sie behält sich der Versicherer das Recht vor, zu prüfen, ob sich der Betrieb so umorganisiert lässt, dass die Arbeitskraft des Versicherungsnehmers erhalten werden kann. Zwar befindet sich diese Klausel in so ziemlich jedem BU-Vertrag, jedoch in unterschiedlicher Ausprägung. Manche Versicherer verzichten beispielsweise laut Versicherungsbedingungen auf eine Umorganisation, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers eine bestimmte Mitarbeiterzahl nicht überschreitet. Andere Versicherer sehen von einer Umorganisation ab, wenn sich hierdurch Einkommenseinbußen von 20 Prozent oder mehr ergeben. Eine hilfreiche Übersicht, welcher Versicherer wann verzichtet, hat der Makler Gerd Kemnitz auf seiner Website www.bu-portal24.de veröffentlicht. Bild: Adobe Stock/thodonal
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Leistung nach Verkehrsunfall

Auf deutschen Straßen knall es tausende Male am Tag – ein Verkehrsunfall ist somit ein ernstzunehmendes Risiko. Wenn dieser vorsätzlich vom Versicherungsnehmer herbeigeführt wird, zahlt die Versicherung nicht. Wie aber schaut es bei grob fahrlässigem Verhalten, beispielsweise dem Überfahren einer roten Ampel, aus? Um sich hier ein juristisches Tauziehen mit dem Versicherer zu sparen, empfiehlt es sich, dass nicht nur fahrlässiges, sondern auch grob fahrlässiges Verhalten im Versicherungsschutz enthalten sind. Bild: Adobe Stock/smspsy
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Arbeitsunfähigkeitsklausel

Diese Klausel erfreute sich bei vielen Versicherern zuletzt wachsender Beliebtheit. Sie sieht auch eine Leistung vor, wenn der Versicherungsnehmer zwar arbeitsunfähig, nicht aber berufsunfähig ist – sprich zwar krankheitsbedingt länger ausfällt, jedoch keinen 50-prozentigen BU-Grad vorweisen kann. Manche Versicherer bieten diese zusätzliche Leistung ohne Aufpreis an, bei anderen muss sie hinzugebucht werden. Auch beim Antragsprozess gibt es Unterschiede: Manchen Versicherern reicht eine einfache Krankschreibung, andere prüfen aufwendiger. Aufpassen sollten hier jedoch Kunden, die über eine Krankentagegeldversicherung verfügen. Bild: Adobe Stock/studio v-zwoelf
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Verzicht auf befristete Anerkenntnis im Leistungsfall

Nach Stellung des Leistungsantrags durch den Versicherungsnehmer muss der Versicherer erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt oder diese verweigert. Option 3: Er kann seine Leistungspflicht gemäß § 173 VVG auch erst einmal für einen bestimmten Zeitraum befristen. Das ist für den Versicherungsnehmer natürlich lästig, da er nach Ablauf der Frist seine Berufsunfähigkeit noch einmal nachweisen muss. Jedoch kann eine befristete Anerkenntnis auch einen Vorteil haben, da der Versicherungsnehmer unter Umständen schneller zu seinem Geld kommt, da der Versicherer gegebenenfalls zunächst nur auf einen verkürzten Prüfungsprozess zurückgreift und erst bei der erneuten Prüfung penibler zu Werk gehen wird. Hier gilt es folglich abzuwägen. Bild: Adobe Stock/Zerbor