Hausrat-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

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Obliegenheitsverletzung nach Einbruch

Nach einem Einbruch in seinem Haus vereinbarte der Eigentümer mit der Polizei, die Liste der entwendeten Gegenstände nachzureichen. Aufgrund des Chaos sei ihm das auf die Schnelle nicht möglich. Es vergingen drei Monate, bis er die Stehlgutliste an Versicherer und Polizei übergab. Der Versicherer sah in der weder unverzüglichen noch zeitnahen Übergabe der Liste gleich zwei grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, weshalb er die Leistung auf null Prozent kürzen wollte. Der Mann rechtfertigte sich so, dass er als Selbstständiger bislang keine Zeit für die Erstellung der Stehlgutliste gehabt habe. Dieses Argument wollte auch der Ombudsmann nicht gelten lassen. Eine Kürzung auf null Prozent sei aber nur in Ausnahmefällen angemessen. Da eine solche nicht vorliege, der Hausratversicherer aber nicht nachgeben wollte, verpflichtete der Ombudsmann ihn zur Erstattung in Höhe von 40 Prozent des Schadens. Bild: Pixabay
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Schaden vor oder nach Vertragsende?

Ein Mann wollte am 28. Februar 2018 mit seiner Familie nach Portugal umziehen. Am Morgen dieses Tages, um 9 Uhr, sollte die Übergabe des alten Hauses in Deutschland erfolgen. Der Käufer hatte außerdem einen Teil der Einrichtung erstanden, der sich noch im Haus befand. Den Rest hatte der Auswanderer bereits verladen lassen. Allerdings brach noch vor dem Zeitpunkt der Übergabe nach einem Kurzschluss im Haus ein Feuer aus. Die zum Verkauf stehenden Möbel erlitten einen Schaden in Höhe von 27.000 Euro. Diesen wollte der Hausratversicherer des Auswanderers nicht bezahlen, weil nach seiner Auffassung der Versicherungsschutz mit Ende des 27. Februars geendet hatte. Die Gegenstände wären zudem allenfalls zum Zeitwert versichert gewesen, da sie für ihren eigentlichen Zweck nicht mehr hätten verwendet werde sollen. Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Ombudsmanns wurde das Haus jedoch immer noch genutzt und der Umzug war noch nicht abgeschlossen. Da die Sachen zum Verkauf bereitgestellt waren, war davon auszugehen, dass sie immer noch „für ihren Zweck zu verwenden“ waren, wie es die Bedingungen des Hausratversicherers vorschreiben. Der Ombudsmann empfahl deshalb einen Vergleich. Am Ende einigten sich beide Seiten auf eine Zahlung von 16.000 Euro. Bild: Pixabay
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Rückstau auf Umwegen?

Ein Regenfall war so heftig, dass die Dachrinne eines Mannes die Wassermassen nicht mehr schnell genug befördern konnte. Wasser floss über, sammelte sich unten am Haus vor einem Lichtschacht und gelangte in den Keller des Gebäudes, wo es verschiedene versicherte Hausratgegenstände beschädigte. Der Mann konnte seinem Hausratversicherer keine Überschwemmung nachweisen, nach seinem Dafürhalten aber einen Rückstauschaden. Laut den Bedingungen sei dies der Fall, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes austritt. Dazu würde auch die Dachrinne zählen, so die Annahme. Denn das überfließende Wasser sei über Umwege in den Versicherungsort gelangt, was einem Rückstau gleichkäme. Es gebe auch bereits gleichlautende Urteile. Da es aber auch abweichende Gerichtsentscheidungen gebe, einigten sich Versicherer und Kunde auf Anraten des Ombudsmanns auf eine Leistung in Höhe von 60 Prozent des Schadens. Bild: Pixabay
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Der wandlungsfähige Fahrradanhänger

Einbruchdiebstahl: Einer Frau wurde ihr Fahrradanhänger zur Kinderbeförderung gestohlen. Er war zur Tat mit dem Fahrrad der Frau verbunden. Durch die zugekaufte entsprechende Zusatzausrüstung konnte die Frau ihn auch als Kinderwagen nutzen, was sie häufig tat. Das ist entscheidend, weil Kinderwagen in ihrer Hausratversicherung mitversichert waren, Fahrradanhänger aber ausdrücklich nicht. Doch als was galt das Diebesgut in diesem Schadenfall? Die Frau plädierte für den versicherten Kinderwagen. Eine Sichtweise mit Eigeninteresse, welche der Ombudsmann nicht teilen konnte. Denn das Produkt sei im Handel als Fahrradanhänger bezeichnet worden und konnte nur durch Zukauf eines entsprechenden Umrüstungssets als Kinderwagen oder Jogging-Buggy genutzt werden. Da er zudem bei der Entwendung mit dem Fahrrad der Frau verbunden war, würde ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Kinderwagen handeln würde. Folglich war der Versicherer nach der Auffassung des Ombudsmanns nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren. Im Interesse der Streitbeilegung erklärte sich der Versicherer aber bereit, seiner Kundin entgegenzukommen und 360 Euro zu zahlen. Bild: Pixabay
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Irrtum im Innendienst

Bei einem Einbruchdiebstahl wurden die Terrassen- und Kellertür eines Versicherungsnehmers beschädigt. Die beauftragte Fachfirma kam zu dem Schluss, dass eine Reparatur nicht möglich sei und die beiden Türen stattdessen ausgetauscht werden müssten. Auf den eingereichten Kostenvoranschlag hin erklärte der Versicherer, dass dieser vom Umfang her „angemessen“ sei und dass hiermit die Kostenfreigabe erteilt sei. Dennoch ließ der Versicherer den Fall noch von einer Spezialfirma prüfen. Ergebnis: Die günstigere Reparatur wäre doch möglich. Der Versicherer korrigierte seine Kostenfreigabe – zum Leidwesen des Kunden – nach unten. Der Ombudsmann argumentierte, dass der Versicherer die Kostenfreigabe verbindlich erklärt hatte. Dieser meinte, dass sich die zuständige Sachbearbeiterin verschrieben und eigentlich „unangemessen“ habe schreiben wollen. Als der Ombudsmann aber erklärte, dass angesichts der eindeutigen und stimmigen Formulierung für den Empfänger keinen Anhaltspunkt für ein Verschreiben gebe und somit allenfalls ein Motivirrtum vorliegen, der rechtlich jedoch unbeachtlich wäre, lenkte der Hausratversicherer ein. Bild: Pixabay