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In der Luft ausgeschlossen, am Boden versichert?
Das Flugzeug eines Mannes war beschädigt worden. Deshalb wollte er auf juristischem Wege Schadenersatz von den mutmaßlich Schuldigen erwirken und beantragte deshalb Deckungszusage von seinem Rechtsschutzversicherer. Dieser lehnte ab, da nach den Bedingungen kein Rechtsschutz für Eigentümer von „Motorfahrzeugen in der Luft“ bestand. Kurios: Der Mann wollte das nicht gelten lassen, da sich sein Flugzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht „in der Luft“ befand. Der Ombudsmann wies seine Beschwerde jedoch zurück. Dies begründete er damit, dass die Versicherungsbedingungen nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen seien, sondern auch nach dem erkennbaren Zweck. Dazu kommentierte der Ombudsmann: „Ein Versicherungsschutz, der davon abhängt, wo sich das Motorfahrzeug zufällig gerade befindet, würde wenig Sinn machen.“ Bild: Adobe Stock/SFIO CRACHO