Rechtsschutz-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

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Rechtsschutzfall vor oder nach Vertragsabschluss?

Eine Hauseigentümerin hatte durch eine städtische Benachrichtigung von einem Bauvorhaben ihrer Nachbarn erfahren und daraufhin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Trotz mehrerer behördlicher Einwände der Frau wurde die Genehmigung für das von ihr als rechtswidrig angesehene Bauvorhaben erteilt. Dagegen wollte sie Rechtsmittel einlegen und beantragte dafür eine Deckungszusage von ihrem Versicherer. Dieser lehnte ab, weil der Rechtsschutzfall bereits mit der städtischen Benachrichtigung eingetreten sei und damit vor Beginn des Versicherungsschutzes gelegen habe. Der Ombudsmann verpflichtete den Versicherer jedoch zur Kostenübernahme für ein zwischenzeitlich eingeleitetes Widerspruchsverfahren. Dies begründete er damit, dass der Rechtsschutzfall nicht mit der Benachrichtigung ausgelöst worden sei, sondern mit der Erteilung der als rechtswidrig angesehenen Baugenehmigung. Diese wurde erst nach Abschluss der Police erteilt. Bild: Adobe Stock/Piman Khrutmuang
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Gilt ein Kanu als versichertes Fahrzeug?

Eine Frau war mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einem Kanu auf einem Fluss in Brandenburg unterwegs gewesen. Weil dies angeblich verboten sei, sollte sie dafür ein Ordnungsgeld bezahlen. Dieses wollte sie in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren abwenden, für dass sie eine Deckungszusage bei ihrem Rechtsschutzversicherer verlangte. Dieser verweigerte die Leistung, da ein Kanu kein versichertes Fahrzeug im Sinne der Vertragsbedingungen darstellte. Diese würden sich nur auf Motorfahrzeuge beziehen, da an anderer Stelle der Bedingungen noch einmal explizit von Motorfahrzeugen die Rede war. An der entsprechenden Stelle zum „Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Fahrer eines fremden Fahrzeuges oder als Fahrgast“ war jedoch nur von „Fahrzeugen“ die Rede. Dies war auch für den Ombudsmann ausschlaggebend. Nur weil an späterer Stelle explizit von Motorfahrzeugen die Rede sei, würde dies nicht automatisch weitere Fassungen einschränken. Da an der entscheidenden Stelle von allen Fahrzeugen die Rede war, gelte dies auch für das Kanu. Der Versicherer musste somit die Deckungszusage erteilen. Bild: Adobe Stock/licvin
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Abgrenzung zwischen Privat- und Berufs-Rechtsschutz

Ein Bestatter hatte eine Fachmesse für seinen Berufsstand besucht. Beim Begutachten eines ausgestellten Sarges geriet er mit seinem linken Zeigefinger in den Schließmechanismus des sogenannten Rollschlittens. Dieser schnappte zu und trennte ihm die Fingerkuppe teilweise ab. Da er wochenlang nicht arbeiten konnte, verlangte der Mann Schadenersatz vom Aussteller des Sarges. Da dieser nicht zahlen wollte, verlangte er Kostenschutz von seinem Rechtsschutzversicherer, um den Schadenersatz auf dem Klageweg zu erstreiten. Doch der Versicherer lehnte ab. Er ordnete die Entstehung des Schadenfalls in den beruflichen Tätigkeitsbereich des Mannes ein. Er verfüge jedoch nur über eine Privat-Rechtsschutzversicherung. Der Mann sei Bestatter und habe eine Bestattermesse besucht, um sich über die neuesten Entwicklungen der Branche zu informieren. Dem schloss sich auch der Ombudsmann an und wies die Beschwerde als erfolglos zurück. Bild: Adobe Stock/Csaba Deli
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Mitversicherung volljähriger, berufstätiger Kinder?

Ein junger Mann wurde bei laufendem Motor aus seinem Auto gelockt und dann von mehreren Männern gleichzeitig überfallen. Mit den Angreifern rangelnd versuchte er sich zurück hinters Steuer zu kämpfen und wegzufahren, was ihm dann auch gelang. Anschließend ging der junge Mann juristisch gegen die Angreifer vor, wobei seine zivilrechtlichen Ansprüche an das Strafverfahren gegen die Männer gekoppelt waren. Dafür wollte der Rechtsschutzversicherer seines Vaters (es bestand eine Familien-Rechtsschutzversicherung) nicht leisten. Begründung: Der junge Mann sei nicht mehr mitversichert, weil er zum Tatzeitpunkt volljährig war und in einem Arbeitsverhältnis stand. Der Ombudsmann erklärte daraufhin, dass laut den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Mitversicherung für „alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer“ gelte. Dazu würde nach der herrschenden juristischen Meinung auch zählen, wer gerade in ein Auto ein- oder aussteige. Daraufhin korrigierte der Versicherer seine Entscheidung und gewährte Deckung im Rahmen des versicherten Opfer-Rechtsschutzes. Bild: Adobe Stock/beeboys
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Mietrechtsschutz auch im Treppenhaus?

Ein Mann hatte eine Police abgeschlossen, die auch Mieter-Rechtsschutz beinhaltet. Er klagte gegen seinen Vermieter, weil dieser das gemeinschaftliche Treppenhaus des Mehrfamilienhauses in dem er wohnte nicht gestrichen hatte. Sein Versicherer lehnte die Kostenübernahme für den Rechtsstreit ab, da das Streitobjekt Treppenhaus nicht mitversichert sei. Der Ombudsmann erklärte jedoch, dass sich der Versicherungsschutz der Rechtsschutz-Police auch auf solche Gebäudeteile erstrecke, die zum Zugang der Mieträume notwendig sind. Zudem würde die Police keine Einschränkungen enthalten, wonach etwa Treppenhäuser ausgeschlossen seien. Die Deckungszusage wurde daraufhin erteilt. Bild: Adobe Stock/rogkoff
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Bordellbesitzer wider Willen

Ein vermögender Mann war in die Kreise einer kriminellen Rockergruppe geraten. Sie drängten ihn dazu, ihnen über 300.000 Euro zu überlassen. Dafür wurde er – durch Morddrohungen verängstigt und gegen seinen Willen – an der Errichtung eines Bordells beteiligt. Als er das Geld auf juristischem Wege zurückfordern wollte, verweigerte sein Rechtsschutzversicherer zunächst die Kostenübernahme. Denn die Auseinandersetzung entfalle nicht auf den versicherten Privatbereich des Mannes, sondern stehe im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Bordellbesitzer. Hilfe erhielt der Mann vom Ombudsmann. Er erkannte, dass der Mann Opfer einer Erpressung geworden war du nicht aus freien Stücken gewerblich tätig werden wollte. Er hatte zudem keinen beherrschenden Einfluss auf den Bordellbetrieb, was laut Versicherungsbedingungen für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Versicherer musste daraufhin die Deckung zusagen. Bild: Adobe Stock/photosis
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In der Luft ausgeschlossen, am Boden versichert?

Das Flugzeug eines Mannes war beschädigt worden. Deshalb wollte er auf juristischem Wege Schadenersatz von den mutmaßlich Schuldigen erwirken und beantragte deshalb Deckungszusage von seinem Rechtsschutzversicherer. Dieser lehnte ab, da nach den Bedingungen kein Rechtsschutz für Eigentümer von „Motorfahrzeugen in der Luft“ bestand. Kurios: Der Mann wollte das nicht gelten lassen, da sich sein Flugzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht „in der Luft“ befand. Der Ombudsmann wies seine Beschwerde jedoch zurück. Dies begründete er damit, dass die Versicherungsbedingungen nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen seien, sondern auch nach dem erkennbaren Zweck. Dazu kommentierte der Ombudsmann: „Ein Versicherungsschutz, der davon abhängt, wo sich das Motorfahrzeug zufällig gerade befindet, würde wenig Sinn machen.“ Bild: Adobe Stock/SFIO CRACHO