Haftpflicht-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

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Wann sind geliehene Gegenstände mitversichert?

Ein Mann hatte von seinem Arzt ein EKG-Aufnahmegeräte erhalten, dass er für einen gewissen Zeitraum am Körper tragen musste. In diesem Zeitraum war allerdings sein kleiner Enkel in seinem Beisein in den Gartenpool gefallen. Der Mann erklärte, er habe zur Rettung hinterherspringen müssen. Dass er das Gerät trug, habe er dabei nicht bedacht. Dieses ging im Wasser kaputt. Sein Haftpflichtversicherer lehnte die Leistung unter Berufung auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Beschädigung geliehener Gegenstände ab. Der Ombudsmann vertrat jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die ärztliche Behandlung des Patienten im Vordergrund stand, so dass eventuelle miet- oder leihvertragliche Elemente zurücktraten. Der Versicherer musste daraufhin leisten. Bild: Adobe Stock/Mihai Blanaru
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Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?

Eine Frau hatte ihren 26-jährigen Sohn in ihrer Police mitversichert. Auf einem Festival stieg dieser in Socken auf das Autodach seines Freundes und beschädigte es dabei. Der Haftpflichtversicherer lehnte den Versicherungsschutz mit dem Hinweis ab, der Schaden sei vorsätzlich verursacht worden. Der Ombudsmann kam allerdings zu einem anderen Ergebnis. Denn damit sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung auf vorsätzliches Handeln berufen könne, ist es erforderlich, dass der Vorsatz auch die konkrete Beschädigung umfasst. Der Versicherte muss es also zumindest in Kauf genommen haben, dass der Schaden eintritt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seinen Freund bewusst schädigen wollte. Vielmehr folgerte man bei der Schlichtungsstelle Unvernunft und grobe Fahrlässigkeit in dem Verhalten des Sohnes – was aber mitversichert ist. Nach diesem Hinweis übernahm der Versicherer den Schaden. Bild: Adobe Stock/simona
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Wie weit reicht die Benzinklausel?

Als die Versicherungsnehmerin den Inhalt des Einkaufswagens in den Kofferraum ihres Autos einlud, rollte der Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug und beschädigte dieses. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Deckung für diesen Schaden unter Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel, die Fälle des Be- und Entladens dem Fahrzeugrisiko zuordne. Der Ombudsmann verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Demnach reicht es nicht aus, dass die schadenstiftende Handlung der Vorbereitung einer Fahrt dient und in Verbindung mit nicht zum Fahrzeug gehörenden Teilen (hier der Einkaufswagen) steht. Vielmehr würde es auf eine Bedienung des Fahrzeugs selbst ankommen, was demnach hier nicht vorlag. Nachdem der Versicherer daraufhin noch immer nicht von seiner Meinung abrückte, verpflichtete ihn der Ombudsmann zur Leistung. Bild: Adobe Stock/benjaminnolte
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Deckung für nicht eingehaltene private Absprachen?

Ein Mann und eine Frau hatten sich getrennt. Der Mann sollte auf die gemeinsame Tochter aufpassen, während die Frau zwei gebuchte Reisen machen wollte. Diese musste sie aber letztendlich unter finanziellen Einbußen stornieren, weil der Mann die Vereinbarung zur Betreuung der Tochter nicht eingehalten hatte. Das verlorene Geld verlangte sie von ihm zurück. Diesen Schaden wollte der Mann auf seinen privaten Haftpflichtversicherer abwälzen. Dieser lehnte jedoch ab, da Ansprüche wegen Schäden aus der Nichteinhaltung von Terminen in den Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen waren. Hier konnte auch der Ombudsmann nicht mehr helfen, so dass de Mann den Schaden aus eigener Tasche bezahlen musste. Bild: Adobe Stock/deagreez
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Vertragskündigung ohne Unterschrift zulässig?

Kein klassischer Schadenfall, aber ein wichtiger Hinweis, den Makler ihren Kunden weitergeben können: Eine Frau hatte ihren Haftpflichtversicherungsvertrag fristgerecht per E-Mail gekündigt. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, weil sie nicht unterschrieben war. Unabhängig von der zuvor bereits angewandten Praxis sind Willenserklärungen seit dem 01. Oktober 2016 „in Textform“ abzugeben, erfordern also keine eigenhändige Unterschrift. Auf diesen Hinweis des Ombudsmanns hin half der Versicherer der Beschwerde ab und hob den vertrag auf. Bild: Adobe Stock/fizkes
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Grundstückseigentümer- oder Bauherrenrisiko?

Als Eigentümer eines Hauses hatte ein Mann eine Dachsanierung durchführen lassen. Dabei trat ein Mitarbeiter der beauftragten Dachdeckerfirma auf eine Dachklappe, die seinem Gewicht nicht standhielt. Er stürzte und verletzte sich dabei. Der Hauseigentümer wollte für die Schadenersatzansprüche seinen privaten Haftpflichtversicherer in die Pflicht nehmen. Dieser sah sich allerdings nicht in der Leistungspflicht, da in diesem Fall die nicht versicherte Haftung als Bauherr betroffen sei. Auf die Beschwerde des Eigentümers hin prüfte der Ombudsmann den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass hier nicht die Bauherren-, sondern die private Haftpflichtversicherung aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Inhaber des Gebäudes obliegen, betroffen ist. Denn der Schaden war nicht aus der Ausübung von Bauarbeiten auf dem Dach entstanden, sondern aufgrund des Umstands, dass der Eigentümer bereits Jahre zuvor die Gefahrenquelle der ungesicherten Dachklappe gesetzt hatte. Die Leistungspflicht der PHV würde daher aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Versicherungsnehmers (laut Bedingungen unter anderem die bauliche Instandhaltung) rühren. Dieser übernahm daraufhin den Schaden. Bild: Adobe Stock/photo 5000