5 Urteile zur Kundenansprache

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Wettbewerbsrecht – Kontaktverbot zulässig?

Handelsvertreter wechseln gelegentlich ihren Auftraggeber. Häufig kommt es dabei zu Streitigkeiten um die Kunden. So geschehen auch im vorliegenden Fall. Der Handelsvertreter veranlasste „seine Altkunden“ dazu, gegenüber einer Vermittlerin – der ehemaligen Chefin des Handelsvertreters – ein Kontaktverbot auszusprechen. Dagegen klagte die Vermittlerin und erhielt Recht vom OLG Jena. Die Richter sahen keinen Grund für eine völlige Abschottung, da beispielsweise keine belästigenden Anrufe von der Vermittlerin vorgenommen wurden. Ein berechtigtes Interesse an der Abschottung bestand nach Auffassung der Richter nicht. Das Kontaktverbot des Handelsvertreters war unzulässig. Es verstieß damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). OLG Jena (AZ 2 U 397/18). Bild: Adobe Stock/BillionPhotos.com
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Haftpflicht – Haftet Angestellte Hebamme?

Bei der Geburt eines Kindes kam es zu schweren Behandlungsfehlern. Der zuständige Belegarzt wurde zu Schadensersatz in Höhe von 300.000 Euro verurteilt. Nun versuchte sein Haftpflichtversicherer, einen Teil der Kosten von der Hebamme zu bekommen. Allerdings ohne Erfolg: Ansprüche gegen die Frau bestünden nicht. Laut Belegarztvertrag haftet der Arzt gegenüber dem Patienten für alle Schäden. Zudem war die Hebamme als Angestellte auch über das Krankenhaus versichert. Die beteiligten Haftpflichtversicherer sollten einen Innenausgleich ohne Beteiligung der Hebamme vornehmen, so die Richter. OLG Frankfurt (AZ 8 U 73/18). Bild: Adobe Stock/Iryna
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Unfall – Stromschlag durch Übergewicht?

Ein Elektriker erlitt bei Wartungsarbeiten einen Stromschlag. 20.000 Volt überlebte der Mann nur knapp und leidet bis heute unter den Folgen. Der Unfallversicherer des Mannes verweigert allerdings die Zahlung. Argument der Versicherung: Die geschilderten Leiden des Elektrikers seien eher auf dessen Übergewicht denn auf den Unfall zurückzuführen. In der bundesweiten Berichterstattung hieß es, der Versicherer zweifle an, dass es sich um einen Arbeitsunfall handle. Dieses Argument greift allerdings bei einer privaten Unfallversicherung nicht. Das Verfahren dem Landgericht Düsseldorf läuft noch. LG Düsseldorf (AZ 9 O 196/15). Bild: Adobe Stovk/Andrey Popov
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Füttern keine »wie Beschäftigung«

Eine Frau, die als ehrenamtliches Mitglied eines Tierschutzvereins Streunerkatzen fütterte, erlitt dabei einen Verkehrsunfall. Diesen wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das ab; dagegen richtete sich die Klage der Frau. Die Richter aber vertraten die Auffassung, dass die Frau zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Grund: Eine abhängige Beschäftigung, die ein Versicherungsverhältnis begründen könnte, lag nicht vor. Versicherungsschutz als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ habe auch nicht bestanden. Katzenfüttern und das grundsätzlich versicherte Gassigehen mit Hunden aus einem Tierheim seien nicht vergleichbar, so die Richter. SG Dortmund (AZ S 18 U 452 / 18). Bild: Adobe Stock/Mihail
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Teures Versäumnis

Versicherungsmakler müssen im Schadensfall sehr genau auf ablaufende Fristen hinweisen. Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler beauftragt, dürfe er sich auch darauf verlassen, dass dieser ihn unabhängig vom Versicherer auf die einzuhaltenden Fristen hinweise. Der Versicherungsnehmer bedient sich schließlich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen, so die Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Es ist also in einem solchen Fall eine eigene Belehrung des Versicherungsmaklers erforderlich. Im vorliegenden Sachverhalt versäumte es der Makler, auf die in diesem Fall geltende Ausschlussfrist von 18 Monaten zur Anzeige der Invalidität hinzuweisen. Damit war der Makler grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet. BGH (AZ I ZR 143/16). Bild: Adobe Stock/Wellnhofer Designs