Wann muss die Rechtsschutzversicherung zahlen, wann nicht?
Tausende Beschwerden erreichen den Versicherungsombudsmann jedes Jahr allein zur Rechtsschutzversicherung. In welchen Fällen Wilhelm Schluckebier eine Lösung herbeiführen konnte.

Über 3.000 zulässige Beschwerden erreichten den Versicherungsombudsmann im vergangenen Jahr. In seinem Jahresbericht erläutert er einige Fälle im Detail. Bild: Adobe Stock/Jeanette Dietl
Die Rechtsschutzversicherung gehört seit jeher zu den konfliktträchtigsten Versicherungssparten. Über die vergangenen Jahre war die Rechtsschutzversicherung stets die Sparte, zu der Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier am meisten Beschwerden erreichten. 2021 bildete hier allerdings die Ausnahme. Insgesamt 3.184 zulässige Beschwerden gingen 2021 beim Ombudsmann zur Rechtsschutzversicherung ein – das entsprach zwar knapp einem Viertel (23,4 Prozent) aller zulässigen Beschwerden, lag jedoch diesmal unter dem Beschwerdeeingang zur Lebensversicherung (24,8 Prozent).
Während die LV-Beschwerden 2021 merklich (+22,8 Prozent) von 2.779 auf 3.412 anstiegen, gab es bei der Zahl der Rechtsschutz-Streitigkeiten einen bemerkenswerten Rückgang (- 8,1 Prozent) von 3.462 auf 3.184 zu verzeichnen. Dieser Rückgang liegt laut Schluckebier auch daran, dass viele Versicherer ihre Versicherungsbedingungen für die Kunden transparenter gestalten. So werden die Leistungsarten und Risikoausschlüsse mittlerweile häufig anhand von Beispielen verdeutlicht, so dass der Kunde einen besseren Überblick über den Umfang des Versicherungsschutzes erhält.
Nach wie vor gibt es den meisten Zwist bei der Frage nach der zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalles – Streitigkeiten, deren Ursprung vor Versicherungsabschluss beziehungsweise nach Beendigung des Vertrages liegt, werden vom Versicherer nicht abgedeckt. Nicht immer ist jedoch eindeutig, wann der Streit seinen Ursprung genommen hat.
Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr die Seite der Versicherungsnehmer (IV ZR 221/19) hierbei gestärkt. Dieses stellte – grob vereinfacht – klar, dass für die zeitliche Terminierung des Rechtsschutzfalles die behaupteten Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers maßgeblich sind, nicht aber die Einwände des Anspruchsgegners.
Auch das Thema Covid-19 schlug sich – wenn auch nur geringfügig – in den Beschwerden der Versicherungsnehmer nieder. In einem Einzelfall musste sich der Ombudsmann mit einer 71-Jährigen Versicherten befassen, die sich aufgrund ihrer Vorerkrankungen eine frühere Impfung gegen das Virus wünschte. Diese war aufgrund der Priorisierung seitens der Bundesregierung allerdings nicht möglich, woraufhin die Frau klagte und eine Härtefallregelung für die die Priorisierung regelnde Rechtsverordnung forderte. Der Rechtsschutzversicherer verweigerte allerdings die Deckungszusage und verwies auf die nicht vorhandenen Erfolgsaussichten.
Ein nur schwer für den Ombudsmann zu klärender Fall – schließlich gab es zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder einschlägige Rechtsprechung noch Literatur (später stellten Gerichte fest, dass die Priorisierungsregel keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung enthielt). Der Ombudsmann konnte in dem vorliegenden Fall jedoch eine Schlichtung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erreichen – sie verständigten sich darauf, dass der Versicherer einen Teil der Rechtstreitskosten übernahm.
Mit welchen Fragen sich der Ombudsmann im vergangenen Jahr ebenfalls auseinanderzusetzen hatte, lesen Sie in der unten stehenden Bilderstrecke.
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