Wann muss die Haftpflichtversicherung leisten, wann nicht?
Eine Haftpflichtversicherung hat fast jeder, Unstimmigkeiten mit dem Versicherer sind eher selten. Dennoch kann es zum Streit kommen – über einige interessante Fälle berichtet der Ombudsmann Wilhelm Schluckebier.

Die Haftpflichtversicherung gehört zu den am meisten verbreitetsten - Beschwerden gibt es aber nur wenige. Bild: Adobe Stock/Andrey Popov
Die Haftpflichtversicherung ist nicht nur die wahrscheinlich wichtigste und am meisten verbreitete Versicherung, sondern offenbar auch diejenige mit den wenigsten Konflikten zwischen Versicherer und Kunden – zumindest, wenn man die Zahlen des Versicherungsombudsmannes zur Grundlage nimmt.
Laut aktuellem Jahresbericht gingen im vergangenen Jahr 548 zulässige Beschwerden ein – 50 weniger als noch im Vorjahr. Insgesamt entfielen nur 4,1 (Vorjahr: 4,6) Prozent aller Beschwerden auf die Haftpflichtversicherung, unter die neben der privaten Haftpflicht- auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-, die Bauherren- sowie die Tierhalterhaftpflichtversicherung subsumiert ist. Lediglich zur Berufsunfähigkeitsversicherung gingen beim Ombudsmann im vergangenen Jahr noch weniger zulässige Beschwerden (2,9 Prozent des Gesamtbeschwerdeaufkommens) ein.
Verbesserte Konditionen
Ein Schwerpunkt der Klagen war dabei, dass viele Versicherer in den vergangenen Jahren ihren Versicherungsschutz immer weiter verbessert haben, unter anderem durch höhere Deckungssummen und Deckungserweiterungen zu oftmals sogar günstigeren Konditionen.
„Vor einigen oder teilweise vielen Jahren waren Leistungen wie Gefälligkeitsschäden, Schäden an beweglichen, geliehen oder gemieteten Sachen oder Schlüsselschäden gar nicht oder nur in kleinen Summen versicherbar“, erklärte Maklerin Marlene Drescher damals im procontra-Gespräch.
Einige Versicherungsnehmer mit älteren Verträgen beschwerten sich beim Ombudsmann, dass sie von ihrem Versicherer nicht über die neuen Tarifgenerationen informiert bzw. dass dieser keine Umstellung des Vertrages bewirkt habe. Hierzu besteht allerdings keine Rechtspflicht, erklärte der Ombudsmann – stattdessen sei es Aufgabe des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsschutz immer wieder zu überprüfen.
Umzug ins Ausland - Keine Pflicht des Versicherers
Dies gelte beispielsweise auch bei einem Umzug ins Ausland. So gab es in einem Beschwerdefall eine Klausel, wonach Schadensfälle im Ausland für Auslandaufenthalte bis zu fünf Jahren im Versicherungsschutz eingeschlossen waren. Nach über fünf Jahren im Ausland meldete der Versicherungsnehmer einen Schaden, dessen Regulierung von der Versicherung mit Verweis auf besagte Klausel abgelehnt wurde. Zu Recht, erklärte der Ombudsmann dem Versicherungsnehmer: Der Versicherer müsse nicht von sich aus prüfen – selbst wenn ihm die Situation des Kunden bekannt ist – ob der Vertrag für diesen noch passe.
Über welche Fälle der Ombudsmann im vergangenen Jahr noch zu entscheiden hatte, zeigt die untenstehende Bilderstrecke.
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