Urteil

BGH kassiert Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Der BGH erklärt Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge für unwirksam. Das Urteil betrifft Klauseln mit 15 Euro (bis 2022) und 24 Euro (seit 2022) – die Richter sehen eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB. Ob zu Unrecht berechnete Entgelte zurückgefordert werden können, hängt von der konkreten Klausel ab.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Das höchste deutsche Zivilgericht: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. | Quelle: BGH

Der Bundesgerichtshofs hat sich mit zwei Klauseln eines Riester-Bausparvertrages befasst, in denen es um ein Jahresentgelt geht, das für die Verwaltung der Verträge erhoben wurde (Az. XI ZR 83/25).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatten die Klage gegen die LBS Hessen-Thüringen eingereicht, wie Finanztip berichtet. Das „Jahresentgelt“ lag bis Anfang 2022 bei 15 Euro, danach bei 24 Euro pro Jahr. Die Verbraucherverbände wenden sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sogenannten Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

"§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt."

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

"§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages."

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hatte die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden.

Das trifft nach Ansicht der höchsten Richter auch auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle.

Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden.

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erwähnt zwar Verwaltungskosten. Daraus lässt sich laut dem Gericht aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber solche Entgeltklauseln – weder dem Grund noch der Höhe nach – ausdrücklich billigt.

Es hängt von der konkreten Klausel ab

Dass Bausparkassen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen dürfen, wurde vom BGH bereits mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden. Das aktuelle Urteil überträgt diese Rechtssprechung jetzt auch auf das sogenannte Wohn-Riester. Bausparkassen dürfen kein Jahresentgelt oder Vertragsentgelt für Tätigkeiten verlangen, die sie ohnehin erbringen müssen – sei es aufgrund  gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, oder weil sie damit vor allem im eigenen Interesse handeln.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf ihrer Website darauf hin, dass zu Unrecht berechnete Jahresentgelte zurückverlangt werden können. Das gelte laut aktueller Rechtsprechung grundsätzlich auch für Jahresentgelte und Vertragsentgelte in der Sparphase von Riester-Bausparverträgen. Ob Bausparer Anspruch auf Rückzahlung haben, hängt allerdings von der  konkret verwendeten Entgeltklausel ab.

Long Story short

  • BGH erklärt Riester-Bausparklauseln für unwirksam: Jahresentgelte von 15 Euro bzw. 24 Euro sind unzulässig (Az. XI ZR 83/25).

  • Unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB: Kosten für Verwaltungstätigkeiten, die im Eigeninteresse der Bausparkasse liegen, dürfen nicht auf Kunden abgewälzt werden.

  • Rückforderungsanspruch möglich: Zu Unrecht berechnete Entgelte können zurückgefordert werden – Details hängen von der konkreten Klausel ab.