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Zeitrente

Zeitrente

Als Zeitrente wird gemäß § 101 II SGB VI die Rente wegen Erwerbsminderung oder die Witwenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezeichnet, die generell zeitlich befristet ist. Die Befristung erfolgt mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr und maximal bis zu drei Jahren.

Jeder Versicherte bis 58 Jahre kann einen Antrag auf Zeitrente stellen, wenn eine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollzeitig ausgeübt werden kann. Nach Ablauf der befristeten Zeitrente kann der Versicherte einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen, wenn keine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden eingetreten ist. Die Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nach sechsmonatigen Wartezeit ab dem siebten Monat ab Rentenbewilligung. Mit Erfüllung der vorzeitigen Altersrente oder Erreichen der Regelaltersrente endet die Zeitrente.