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Pflegestufe

Pflegestufe

Eine Pflegestufe definiert den Pflege- und Hilfsbedarf eines Menschen, für den die Pflegeversicherung je nach Schwere der Beeinträchtigung bestimmte Leistungen vorsieht. 

Die Leistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) sind abhängig von der Pflegeeinstufung, die dem Pflegebedürftigen zugewiesen wird. Die Pflegestufen 1, 2, 3 richten sich grundsätzlich nach dem Zeitbedarf der Pflege. 

Als Pflegestufe 1 wird "erhebliche Pflegebedürftigkeit" festgelegt, d. h. ein täglicher Pflegeaufwand von 90 Minuten für Grundpflege und Hilfe im Haushalt. Bei Pflegestufe 2 sind es drei Stunden Pflegeaufwand für "Schwerpflegebedürftige" und bei Pflegestufe 3 müssen 5 Stunden Pflege für "Schwerstpflegebedürftige" aufgewendet werden, um Leistungen zu erhalten. 

Menschen, die aufgrund psychischer oder kognitiver Beeinträchtigungen dauerhaft in der Alltagskompetenz eingeschränkt sind, und keine Pflegestufenzuweisung bekommen, da sie körperlich gesund sind, erhalten die Pflegeeinstufung 0.

Zum 01.01.2017 tritt mit dem Zweitem Pflegestärkungsgesetz eine umfassende Reform der Pflegeversicherung in Kraft. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird neu definiert und sieht künftig statt der drei genannten Pflegestufen fünf Pflegegrade vor, die mit höheren Leistungen der Pflegekasse sowie einer stärkeren Berücksichtigung von psychischen und kognitiven Einschränkungen der Pflegebedürftigen einher gehen.