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Arztanordnungsklausel

Arztanordnungsklausel

Der Begriff der Arztanordnungsklausel stammt aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und kann Bestandteil des Versicherungsvertrages sein. Unterzeichnet ein Versicherungsnehmer eine solche Klausel, überträgt er dem Versicherer das Recht, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen.

Nach dieser Klausel hat grundsätzlich jeder im Falle einer Berufsunfähigkeit (BU) entsprechend Versicherte die Pflicht, bei der Minderung seiner BU mitzuwirken. So kann der Versicherer verlangen, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Arzt aufsuchen muss und dessen Behandlungsvorschläge zu befolgen hat. Zudem ist die Verordnung von Heilbehandlungen oder anderen Maßnahmen möglich, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Genesung versprechen bzw. eine Prophylaxe bilden, um einer künftigen Berufsunfähigkeit vorzubeugen.

Ärztliche Anordnungen

Detaillierte Behandlungskriterien, die im Zuge der Arztanordnungsklausel vorgeschrieben werden können, sind nicht klar benannt. Die ärztlichen Anordnungen müssen prinzipiell für den Versicherten jedoch trag- und zumutbar sein und primär das Ziel haben, eine BU aufzuheben oder diese weitestgehend zu verhindern.

Solche Maßnahmen können beinhalten:

• Tragen einer Sehhilfe• Entzug bei Rauschmittelsucht• Tragen von Stützstrümpfen• Diät bei Fettleibigkeit

Die Folgen bei Missachtung der angeordneten medizinischen Maßnahmen durch den Versicherten können von einer Leistungskürzung bis zur kompletten Einstellung der Leistung durch den Versicherer reichen.

Kontroversen

Der genaue Rahmen, in dem sich die ärztlichen Anweisungen bewegen dürfen, ist durch die meisten Arztanordnungsklauseln häufig nur unklar oder gar nicht definiert. In den meisten Fällen wird lediglich von einem trag- und zumutbaren Aufwand für den Versicherten gesprochen. Da sich hieraus jedoch in keiner Weise ableiten lässt, ob und wann beispielsweise eine Operation gerechtfertigt wäre, ist die Arztanordnungsklausel ein, auch juristisch, umstrittenes Instrument. Aus diesem Grund haben sich die meisten Versicherer dazu entschieden, die Arztanordnungsklausel aus dem aktuellen Vertragswerk zu streichen oder nur noch bedingt zum Einsatz zu bringen. Zum Teil wurde sie durch medizinische Mitwirkungspflichten ersetzt.