Buch mit sieben Siegeln: FAQ zum § 34 f GewO

07.05.2012 | Berater von Oranus Mahmoodi

Der Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister AfW hat die typischen Fragen von Vermittlern zusammen gestellt. Insbesonders die Regulierung der Finanzanlagenvermittlung erzeugt das eine oder andere Fragezeichen. Ein neuer Paragraf in der Gewerbeordnung - der § 34 f GewO - soll die Verbraucher schützen. „Wir begrüßen grundsätzlich die erfolgte gewerberechtliche Regulierung. Wird es doch letztlich auch dazu führen, Qualität und Image der Branche zu verbessern“, sagt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Der AfW hat hierzu Antworten für häufig gestellte Fragen aufgestellt. procontra listet diese wichtigen Fragen und Antworten für Sie auf.

Frage: Welchen Prüfungen muss sich der Einzelne unterziehen? Wie lange hat er für den Abschluss Zeit?
 
AfW-Antwort:
Es wird eine öffentlich rechtliche Sachkundeprüfung sein, die von der IHK abgenommen wird. Die Prüfung wird einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten. Wer bereits eine Zulassung nach § 34 d GewO als Versicherungsvermittler nachweisen kann, braucht keine mündliche Prüfung mehr abzulegen.
 
Die Prüfung ist modular aufgebaut. Jeder muss eine Basisqualifikation machen. Darauf aufsetzend gibt es die Module „Investmentfonds“, „Geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“. Berufsstarter ab 01.01.2013 benötigen zu Beginn Ihrer  Vermittlertätigkeit die Erlaubnis nach § 34 f GewO (unter Nachweis der VSH und Qualifikation).
 
Heutige 34 c GewO – Inhaber müssen bis Ende 2014 die Sachkunde nachgewiesen haben.
 
Frage: Ich bin einem Haftungsdach angeschlossen. Was muss ich beachten?
 
AfW-Antwort:
Ab 01.06.2012 gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG. Wenn Sie als Vermittler über den 01.06.2012 hinaus einem Haftungsdach angeschlossen sein wollen, müssen Sie auch Geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach ist eben sowenig vorgesehen, wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. Das ist anders als z.B. bei Maklerpools. Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist,  muss dies aber auch nicht ab 01.06.2012 und kann mit einer Registrierung nach § 34 c – später § 34 f GewO Geschlossene Fonds vermitteln.

Frage: Wer genießt hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde Bestandsschutz?
 
AfW-Antwort: Personen, die die in § 4 der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung aufgeführten Qualifikationen haben.
 
Personen, welche seit dem 1.1.2006 ununterbrochen selbständig als Anlagevermittler oder –berater gem. § 34 c GewO tätig waren und dies durch die lückenlose Vorlage des jährlichen MaBV-Prüfberichts nachweisen können.
 
Frage: Wie lässt sich dabei ein lückenloser MaBV-Prüfbericht nachweisen?
 
AfW-Antwort:
Durch den Prüfbericht selbst oder eine Bestätigung des jeweiligen Gewerbeamtes, bei welchem der Bericht vorgelegt wurde.
 
Frage: Ich habe gehört, dass der MaBV-Prüfbericht von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden musste. Mein Bericht war immer von meinem Steuerberater und wurde anerkannt. Fällt mir das heute auf die Füße?
 
AfW-Antwort: Davon ist nicht auszugehen. Hier treten viele Grenzfälle auf, die im Einzelfall zu klären sind und hoffentlich auch pragmatisch geklärt werden. Manche Gewerbeämter haben nachweislich sogar ganz auf den Prüfbericht verzichtet. Ein Fehler, der hoffentlich nicht zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen wird.

Frage: Was, wenn zwischendurch eine sogenannte Negativmeldung beim Gewerbe­amt abgegeben wurde?
 
AfW-Antwort: Dann ist der Fall eigentlich klar: kein „Alter-Hase-Status“. 

Frage: Was, wenn ein Vermittler seinen MaBV-Prüfbericht in einem Jahr einzureichen „vergessen“ hat? Kann er ihn noch nachreichen?
 
AfW-Antwort: Davon ist abzuraten. Zum einen kostet auch dieser MaBV-Bericht Geld. Und zuletzt besteht die Gefahr, dass er als unzuverlässig angesehen wird, mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen beziehungsweise der 34f GewO nicht anerkannt wird. Dann sollte doch lieber die IHK-Sachkundeprüfung abgelegt werden, zumal sie beliebig oft  wiederholt werden kann. Im Übrigen kann bei der Nachreichung eines solchen Prüfberichts auf jeden Fall ein Bußgeld fällig werden, bei dem – abhängig von der Höhe – wiederum eine Eintragung im Gewerbezentralregister folgt.
 
Frage: Welche bestehenden Berufsqualifikationen sind gleichgestellt? Welche Vorläufer- und Nachfolgeberufe fallen darunter? Reicht insbesondere die Ausbildung als Versicherungskaufmann?
Anerkannt wird eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses
 
AfW-Antwort:

als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
als Investmentfondskaufmann oder –frau
 
oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt.
 
Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung.
 
Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits
eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO hat Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO gleichgestellte Qualifikation hat nur eine Erweiterungsprüfung für einen weiteren Teilbereich des § 34 f GewO erlangen will muss die mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen.

Frage: Gibt es Erleichterungen, wenn ein Vermittler nur wenige Finanzanlagen vermittelt? Welche Möglichkeiten hat er, wenn er weder von der Bestandsschutzregelung profitiert noch eine entsprechende Ausbildung vorweisen kann?
 
AfW-Antwort: Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, muss dann die Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt werden. Erleichterungen bei nur geringfügiger Anzahl von Vermittlungen gibt es – sinnvoller Weise – nicht. 
 
Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung
 
Frage: Wie muss die Berufshaftpflichtversicherung ausgestaltet sein?
 

Kommentare

Peter Heidl , 23-04-13 09:27:
Die Frage, ob insbesondere der (alte) Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann genügt, wurde nicht beantwortet.
Marita Kischel , 07-03-13 07:22:
Ich hatte zurerste eine Negativerklärung abgegeben aber dann nachträglich noch den Prüfbericht in dem aber auch steht, dass ich 2010 nicht tätig war. Nun heißt es Sachkunde fehlt.
Kommentar hinzufügen



CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken. *

* - Pflichtfeld

Diskutiere mit auf Facebook!

Die procontra-App für Ihr Smartphone

Mehr Kunden? Mehr Verkaufen? - wertvolle Tipps von Vertriebsprofis

Aktuelle Printausgabe

Der S&K-Skandal
Viele Beteiligte machen zweifelhafte Produkte erst zum Vertriebserfolg. procontra übt Systemkritik.