Bankberater werden zum Maßstab

24.05.2012 | Berater von Jens-Hendrik Janzen und Steffen Follner

Künftig müssen gewerbliche Anlagevermittler die Eignung von Produkten genauer prüfen und werden Bankberatern nahezu gleichgestellt.

Nach den Plänen des Gesetzgebers sollen auf gewerbliche Vermittler künftig die Informations- und Verhaltenspflichten aus dem Wertpapierbereich übertragen werden. Dabei hängt der Umfang der einzuholenden Informationen nach dem am 16. Februar 2012 in den Bundesrat eingebrachten Entwurf einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung nun davon ab, ob der gewerbliche Vermittler beratend oder nur vermittelnd tätig wird.

Bei der Anlageberatung hat der Vermittler eine Geeignetheitsprüfung, bei der Vermittlung eine Angemessenheitsprüfung des von ihm vertriebenen Produkts durchzuführen.
Für eine Beratung sind vom Kunden künftig persönliche Informationen zum einen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie die Höhe des Einkommens, Bar- und Immobilienvermögen sowie Kapitalanlagen, und zum anderen über Anlageziele und -dauer, Risikobereitschaft und Anlagezweck zu erfragen. Sowohl bei der Beratung als auch bei der Vermittlung sollen sich gewerbliche Vermittler ein Bild von den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers machen: Mit welchen Arten von Finanzanlagen ist dieser vertraut? In welchem Umfang, wie häufig und in welchem Zeitraum hat er solche Geschäfte getätigt? Inwieweit kann er die Risiken aufgrund von Kenntnissen aus Ausbildung und Beruf erkennen?

Diese Informationen müssen nur eingeholt werden, soweit sie erforderlich sind, um Geeignetheit oder Angemessenheit beurteilen zu können. Eine Abstufung nach der Qualifikation der Kunden wie im Wertpapierbereich ist nicht vorgesehen. Um Haftungsrisiken klar auszuschließen, kann Anlagevermittlern jedoch nur angeraten werden, auch sämtliche Informationen einzuholen. Stellt ein Kunde nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, darf der Vermittler keine Empfehlung aussprechen. Eine Vermittlung bleibt dagegen zulässig, wenn der Vermittler darauf hinweist, dass eine Prüfung der Angemessenheit nicht möglich ist. Um für die gewerblichen Vermittler Klarheit über die einzuholenden Informationen zu schaffen und diesen im Vergleich zu Bankberatern keine weitergehenden Pflichten aufzuerlegen, sollte in die Verordnung eine Abstufung nach der Qualifikation der Kunden noch unbedingt aufgenommen werden.

Auf der Produktseite ist damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung den beratenden Vermittlern zunehmend ähnliche Pflichten bei der Prüfung der Geeignetheit einer Anlage auferlegen wird wie bereits Bankberatern.

Für nicht wenige der rund 80.000 freien Vermittler in Deutschland sind Aufwand und Kosten durch die neuen Pflichten nur schwer zu stemmen, da sie nicht über vergleichbare Ressourcen wie Kreditinstitute verfügen.

Kommentare

Norman Argubi , 29-05-12 12:44:
Es ist schon fast abstrus zu sehen, wie die Regulierungswut ständig an der LEbensrealität vorbeizieht. Wir als Berater/Vermittler sollen immer neue und immer mehr Dinge einhalten, die kein Kunde erst langwierig benennen will.
Die kommen zu 90 % zu uns und fragen, was wir für einen Zins für 10.000 € und 3 Jahren anbieten können. Bei den ersten Nachfragen stehen die ersten schon auf und gehen böse mit den Worten "wenn sie mir nicht mal so eine einfache Frage beantworten wollen, sind sie nicht der Richtige."
Aber sicher kommt der demnächst wieder, wenn ich ihm zunächst ein 4-seitiges Protokoll vorlege, dass ich jetzt leider nur vermitteln aber nicht mehr beraten kann. Das wird die Kunden sicher glücklich machen!!!
Eberhard Stopp , 25-05-12 10:21:
Bank"Berater" werden zum Maßstab? (Wo gibt es die eigentlich? Ich kenne nur Bankverkäufer)
Toll!! Dann brauche ich als Makler nicht mehr beraten, keine Nachteile des Produktes mehr ansagen, dass Beratungsprotokoll nicht, oder nur zu meiner Absicherung führen, und vor allem kann ich mich auf meine Ziele und Vorgaben konzentrieren. Und ich muss mich nicht mehr nach den Wünschen meiner Kunden richten!! Der Risikofragebogen erhält dort die X , wo es am besten zu meinem zu verkaufenden Produkt passt. Eine persönliche Haftung habe ich dann auch nicht mehr, es haftet das Institut.
Ein Nachteil hat die Sache aber: Nun besteht Anzug – und Schlipspflicht- wegen der Seriosität !!
Siehe Beitrag hier vom 15.5.2012: Kreditberatung: Setzen sechs!

Einfach Toll, was dem Gesetzgeber immer wieder einfällt um die Wirtschaft anzukurbeln. Das man solche Maßnahmen dann als Verbraucherschutz tarnt, sehe ich aber als Täuschung an.
Hopch leben Politiker, die viele reden , nicht sagen und für noch weniger die Verantwortung tragen.
Es ist einfach nur noch TOLL in Deutschland!!!
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