Haftungsfalle Fondsstrukturen
02.03.2012 | Beteiligungen & Sachwerte von Oranus Mahmoodi
Der Berater haftet für versäumte Aufklärung: Der Dschungel der Gesetze bei gewerblichen und vermögensverwaltenden Strukturen bei Portfoliofonds beherbergt einige Fallstricke für den Anleger bei Rentenantritt – insbesondere bei Frührentnern.
Der einzelne Makler kann zwar alle rechtlichen Stolpersteine bei Portfoliofonds überprüfen – nur würde er dann nicht mehr zum Verkaufen kommen. Umso wichtiger ist ein vertrauenswürdiger Produktanbieter, der alle Fallstricke genau abcheckt. Der Vermittler muss kleine Fragelöcher stellen, der Initiator muss bei einem Produkt bis auf den Grund bohren. Berater verkaufen etwa gerne Portfoliofonds mit Ansparmöglichkeit als Altersvorsorgemöglichkeit, ohne den Kunden darüber aufzuklären, dass die Einkünfte aus der Beteiligung auf sozialversicherungsrechtliche Renten angerechnet werden könnten. Zudem könnten sich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung im Alter erhöhen. Nur sollte klar sein: Bei einer ungenügenden Anlageberatung haftet der Makler.
Berater lassen oft zu schnell zeichnen, ohne die Bedeutung gewerblicher Einkünfte aus geschlossenen Fonds aufzudecken. Nimmt man nur Schiffsbeteiligungen als Beispiel, haben diese aufgrund der Tonnagebesteuerung ein geringes gewerbesteuerliches Ergebnis. „Es wird sehr viel mit dem Steuerspar-Label verkauft. Selbst wenn man sagt, die Sache sieht steuerlich gut aus – ob man am Ende des Tages auch verdient, ist eine andere Sache“, sagt Henning Haarhaus, Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin und Autor des Ratgebers „Legale Steuerparadiese” (Haufe Verlag).
Steuerersparnisvoraussagen verlocken. Die Anleger lassen sich durch Steuerersparnisvoraussagen dermaßen vernebeln, dass ihnen kaum bewusst wird, dass bei der Laufzeit geschlossener Fonds das Investment zur Versüßung der Rente sinnvoll ist. Dabei sollte der Berater auch berücksichtigen, dass durch den demografischen Wandel und die gesteigerte Rentenaltersgrenze immer mehr Menschen in Frührente gehen. Geht nun ein Anleger in eine vorgezogene Altersrente und hat Einkünfte aus einer gewerblichen Fonds-KG, werden diese dem Rentenanspruch gegengerechnet, sobald die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ähnlich verhält es sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auf Renten wegen Todes.
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Fonds-KG werden dagegen nur unter Umständen auf Renten wegen Todes angerechnet. Die vorgezogene Altersrente und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt. Grundlage für diese Vorgehensweise ist das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Demnach sind Anleger einer gewerblichen Fonds-KG im Sinne des Paragrafen 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG Mitunternehmer und erzielen daher regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sind dagegen kein Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Deshalb haben Einkünfte aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Fonds-KG keine Auswirkungen auf eine vorgezogene Altersrente. Ähnlich verhält es sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bei Renten wegen Todes wird Einkommen auf Witwen- oder Witwerrente, auf Erziehungsrente oder auf Waisenrente angerechnet. Hier sind allerdings auch Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden KG anrechnungsrelevant.
Auswirkungen. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Fonds-KG können einen Anleger in dessen Bezug von Sozialversicherungsrenten beziehungsweise in der Höhe seiner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung schädigen. Der klassische Angestellte ist in der Regel gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Dem Berater muss klar sein, dass bei der Bemessung der Beiträge unter Umständen auch Einkünfte aus der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds berücksichtigt werden. Die Grundlagen für die Beitragsbemessung finden sich im Fünften beziehungsweise Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, wobei das SGB XI für die Pflegeversicherung auf die entsprechend anwendbaren Vorschriften für die gesetzliche Krankenversicherung im SGB V verweist. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten verhält es sich folgendermaßen: Neben dem Arbeitsentgelt ist auch das Arbeitseinkommen im Sinne des Paragrafen 15 SGB IV zu berücksichtigen. Zum Arbeitseinkommen zählen auch Einkünfte aus einer gewerblichen Fonds-KG – nicht aber aus einer vermögensverwaltenden Fonds-KG. Für versicherungspflichtige Rentner gilt diese Regelung auch. Bei freiwillig Versicherten richtet sich die Beitragsbemessung nach Paragraf 240 SGB V. Demnach ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei freiwillig Versicherten werden daher sowohl Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Fonds-KG als auch Einkünfte aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG berücksichtigt.
Damoklesschwert Maklerhaftung. Ein Schlupfloch ist die Beherbergung zweier KGs in einem Portfoliofonds, mit einem Zeichnungsschein. Damit packt man etwa Immobilien in die vermögensverwaltende KG und muss sie beim Verkauf nicht versteuern. „Die These, dass ein Privatmensch mit einem gewerblichen Investment besser fährt, ergibt sich steuerlich nicht“, sagt der Steuerexperte Haarhaus. Aber: Sobald ein Portfolio einen gewerblichen Fonds umschließt, infiziert der gewerbliche Part das gesamte Portfolio. Hat man aber zwei sauber getrennte KGs, kann der Anleger die Vorteile beider Strukturen nutzen. Der Finanzberater hat den Vorteil, dass das Haftungspotenzial minimiert wird. Alle Einkünfte der Fondsgesellschaft – unabhängig von der Herkunft – werden dann gewerblich eingestuft.
Dem einzelnen Makler muss bewusst sein, dass über ihm das Damoklesschwert der Maklerhaftung hängt. Auch eine Unterlassung, sprich: eine ungenügende Aufklärung über die Produkte, verstößt gegen die Berufspflicht. Nur bei Ausnahmen trägt der Kunde eine Mitschuld. In diesem Fall muss der Makler beweisen, dass er den Kunden umfassend belehrt hat. Kann der Makler das nicht belegen, kann der Kunde eine Rückerstattung der unnötigen Kosten plus Zinsen für bis zu zehn Jahre verlangen. Selbst bei Einsatz einer Makler-GmbH haftet das schwarze Maklerschaf persönlich.













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