Dumm gelaufen
In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Krefeld, dass ein Versicherungsvermittler nicht immer Anspruch auf sein Honorar hat. Zumindest dann nicht, wenn beim Abschluss einer Nettopolice dem Kunden ein falscher Eindruck vermittelt wurde.
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In 2005 schloss der Beklagte einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Dafür unterzeichnete er eine Vermittlungsgebühren-Vereinbarung, in der er sich zur Zahlung einer Provision in Höhe von 6.000 Euro in 60 Monatsraten verpflichtete. Diese wurden gemeinsam mit den Versicherungsbeiträgen vom Konto des Versicherten abgebucht. Nachdem der Beklagte 18 Raten gezahlt hatte, geriet er in Zahlungsschwierigkeiten und zog seine Bankeinzugsermächtigung zurück. Der Versicherungsvermittler pochte jedoch auf die Zahlung der restlichen Vermittlungsgebühren.
Mit der Begründung nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle einer finanziellen Notlage weiterhin fällig seien, verweigerte der Kunde die Zahlung. Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Vermittlers beim Vertragsabschluss behauptet, dass bei Zahlungsschwierigkeiten eine Reduktion der monatlichen Beiträge problemlos möglich sei. Dabei habe sie nicht explizit erwähnt, dass dies nicht für die Vermittlungsgebühr gelte. Und obwohl dieser Tatbestand fett gedruckt aus dem unterzeichneten Vertrag hervorgeht, wies das Gericht die Klage des Vermittlers ab. Denn im Rechtsstreit räumte die Mitarbeiterin ein, dass sie sich mit den Bedingungen einer Nettopolice nicht sonderlich auskenne. Die darüber hinaus in einer Summe abgebuchten Raten und Vermittlergebühren, hätten den falschen Eindruck beim Kunden noch verstärkt. Wäre der Beklagte über die Modalitäten besser informiert gewesen, so hätte er die Vereinbarung wohl nicht unterschrieben, entschied das Gericht.
