Steueränderung ungültig

 

Die nachträgliche Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien ist verfassungswidrig, so entschied das Bundesverfassungsgericht. Für betroffene Immobilienbesitzer bedeutet das Urteil, dass sie bereits gezahlte Steuern auf Gewinne zurückfordern können.

Foto: fotolia

Bis 1998 unterlagen die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zwei Jahre betrug. Dann verlängerte die neue Bundesregierung die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Mit dem Steuerentlastungsgesetz galt diese erstmals ab 1999. Das neue Gesetz betraf allerdings auch solche Immobilien, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist längst abgelaufen war.
Vergangene Woche erklärte das Bundesverfassungsgericht diesen Teil der Regelung für verfassungswidrig.
Über das Urteil werden sich insbesondere Immobilienbesitzer freuen, die ab 1999 Veräußerungsgewinne versteuern mussten, obwohl ihre Immobilien bereits zuvor aus der bis dahin geltenden Zwei-Jahres-Frist fielen. In solchen Fällen sollten die Betroffenen nun die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid prüfen, um einen Teil der bereits gezahlten Einkommenssteuer zurück zu erhalten.
Auch der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter. Die rückwirkend geltenden Änderungen in der Steuerpolitik hätten Investoren verunsichert. „Für die Investition in Immobilien bedeutet dieser Richterspruch, dass bei künftigen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung mehr Sicherheit für bereits getätigte Investitionen besteht. Das Urteil erhöht die Verlässlichkeit einer einmal getätigten Investition“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD.

pixelstats trackingpixel



 Was meinen Sie?