Unwirksame Klauseln

 

Das Oberlandesgericht Hamburg hat vorgestern in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo, Generali und Signal Iduna entschieden. Gegenstand der Verfahren waren die Vertragsklauseln zur Kündigung, Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug.

Foto: fotolia

Die Klauseln seien wegen Intransparenz unwirksam, entschied das Gericht. Von dem Urteil betroffen sind Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen, die von Mitte 2001 bis 2007 abgeschlossen und nach 2004 gekündigt wurden. Außerdem entschied das Gericht, dass ein Stornoabzug, ein Betrag der bei einer Kündigung fällig wird, nicht zulässig sei. Da davon auszugehen ist, dass auch andere Versicherungsunternehmen solche Klauseln verwenden, könnten sich die Urteile wohl auf die gesamte Versicherungswirtschaft auswirken, meint der Verbraucherschutz. Doch noch sind die Hamburger Urteile gegen die Assekuranzen nicht rechtskräftig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert nun die wirtschaftlichen Schäden, die den Versicherten durch die Klauseln entstanden sind, zu kompensieren. „Unwirksame Klauseln darf es in Versicherungsverträgen nicht geben. Wir fordern alle Versicherer auf, freiwillig auf betroffene Kunden zuzugehen“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Überdies fordert der Verband eine gesetzliche Pflicht, welche die Kunden über die Rechtsprechung informiert. „Wenn das Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, muss es definieren, welche Ansprüche daraus für Verbraucher erwachsen. Um einen Ausgleich für geschädigte Anleger sicherzustellen, sind Anbieter zu verpflichten, betroffene Kunden aktiv zu informieren“, fordert Billen. Dies sei nicht praktikabel, kommentiert Ulrich Bockrath, Medienreferent bei der AXA, die Forderung: „Wir können die Versicherten über Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes informieren, nicht aber über jedes nicht rechtskräftige Urteil.“

Schon lange beanstandet der Verbraucherschutz die Benachteiligung, die der Kundschaft durch zu hohe Abschluss- und Vertriebskosten entsteht. Erst durch die Kündigung von Verträgen, bei denen die Kunden oft mehrere Tausend Euro verlieren, würden die nachteiligen Kostenverrechnungen erkennbar. Das Urteil mildere die finanziellen Einbußen ab. Für die gekündigten Verträge gäbe es möglicherweise einen höheren Rückkaufswert, der noch höher als bei 40 Prozent der eingezahlten Beiträge liegen könnte.

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