Kleines Missverständnis

 

In einer Pressemitteilung kündigte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kürzlich eine Satzungsänderung an, die Entscheidungen des Ombudsmanns betrifft. Beim AfW stieß die Mitteilung sogleich auf Ablehnung. Nun nahm der BVK eine Korrektur der Meldung vor, diese sei falsch verstanden worden.

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Der BVK ließ am 13.7.2010 eine Satzungsänderung vermelden. Aus dieser ging hervor, dass für seine rund 10.000 Mitglieder die Entscheidungen des Ombudsmanns für Versicherungen in Streitfällen bis zu 5.000 Euro per Satzung als bindend anerkannt werden. „Ich bin froh, dass der BVK nicht nur im Beirat dieser anerkannten Schlichtungsstelle vertreten ist, sondern auch alle 10.000 BVK-Mitglieder die Entscheidungen des Ombudsmanns für Versicherungen akzeptieren und damit zum Ausdruck bringen, dass die Beachtung der Ombudsmann-Entscheidungen zu den Berufsregeln der Verbandsmitglieder gehört“, erklärte BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Dadurch gehen wir einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem besseren Verbraucherschutz, der auch in unserem Leitbild und unseren Berufsregeln festgeschrieben ist.“

Im Gegenzug reagierte der AfW mit einer Veröffentlichung, in der er seinen Mitgliedern nachdrücklich davon abriet, diese Verpflichtung einzugehen. „Ein solches Anerkenntnis ist bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Versicherungsvermittler gedeckt ist. Insbesondere für Makler wäre eine solches Anerkenntnis extrem problematisch“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Weiterhin hieß es: „Im worst case würde das bedeuten, dass der Versicherungsvermittler 5.000 Euro Schadenersatz zahlen müsste – auch wenn er möglicherweise nichts falsch gemacht hat. Er hat sich damit den Weg einer gerichtlichen Klärung oder die Übernahme der Zahlung durch seine Haftpflichtversicherung verbaut.“

Gestern korrigierte nun der BVK seine Pressemitteilung. Sie wäre falsch verstanden worden oder irreführend gewesen. Strafgelder und Schadenersatzansprüche können weder der BVK noch der Ombudsmann gegen Versicherungsvermittler festsetzten. Sollte ein Vermittler eine fehlerhafte Beratung durchgeführt haben, weil bei ihm Provisionsinteressen im Vordergrund standen, würde künftig der Verband entscheiden, ob eine Verletzung der Berufsethik vorläge. In solch einem Fall würde entschieden, ob das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen würde.

Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts 2007 können Versicherte bei Differenzen mit ihrem Versicherungsvermittler den Ombudsmann konsultieren. Dieser kann zwar bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen bis zu einer Streitsumme von 5.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen, bei Beschwerden über Versicherungsmakler kann er allerdings nur unverbindliche Hinweise geben.

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