Provisionen: Informationspflicht begrenzt
Freie Anlageberater müssen ihre Kunden in der Regel nicht über ihre Provisionen informieren, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit ein existenzbedrohendes Haftungsrisiko entschärft. Doch immer darf der Berater nicht schweigen.
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Am 15. April 2010 konnte der AWD aufatmen. Ein Kunde hatte den Finanzdienstleister wegen Empfehlung einer Beteiligung von 50.000 Euro plus Agio am Falk-Fonds 75 auf Schadensersatz verklagt, Begründung: Der Berater hatte verschwiegen, dass der AWD für die Vermittlung eine Provision bekomme. Und das hätte nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Anlageberatung durch Banken zur Verurteilung genügt. Doch jetzt kam Entwarnung aus Karlsruhe. Der der BGH hat entschieden, dass für freie Anlageberater andere Regeln gelten. Sie müssen im Allgemeinen nicht über ihre Provisionen für eine erfolgreiche Anlageempfehlung informieren (III ZR 196/09).
„Das Urteil ist ein Befreiungsschlag für die Branche“, sagt AWD-Anwalt Torsten Becker, Kanzlei Fontaine Götze, Hannover. „Wäre es anders ausgefallen, hätten die Kunden nahezu flächendeckend jede fehlgeschlagene Anlage auf Kosten des Vermittlers rückabwickeln können.“ Tatsächlich hat sich die für die Banken entwickelte „Kick-Back“-Rechtsprechung zum wichtigsten Einfallstor für Schadensersatzansprüche bei Anlageflops entwickelt. Anlegeranwalt Dietmar Kälberer, Kanzlei Kälberer & Tittel, Berlin, erklärt den Reiz des Modells: „Um bei einem geschlossenen Fonds einen Schadensersatzanspruch mit einem Prospektfehler zu begründen, muss ich 100 Seiten schreiben, dazu kommen bis zu 1000 Seiten Anlagen. Bei Kick-Back brauche ich dafür eine Seite, das ist genial.“ Auf diesem Weg kommt der Anleger auch leichter zu Schadensersatz als über Ansprüche wegen falscher Beratung etwa über die Risiken einer Anlage, denn Beratungsfehler sind oft nur schwer nachzuweisen.
Was diese Rechtsprechung für den Berater besonders gefährlich macht: Wenn er die Provision trotz Informationspflicht verschwiegen hat, kann sich der Anleger darauf auch berufen und aus dem Investment aussteigen, wenn es aus ganz anderen Gründen wie geänderter Marktbedingungen an Wert verloren hat. Durch den Fehler trägt der Berater das komplette Investitionsrisiko. Das ist für den Anleger erfreulich in Zeiten, in denen vielen Fonds die Luft ausgeht.
Das neue Urteil stellt klar, dass diese Grundsätze nicht pauschal für die freien Berater gelten. Das begründet der BGH mit der anderen Struktur der Kundenbeziehung. Seine Bank bezahle der Anleger im Normalfall für ihre Dienste. Dafür dürfe er erwarten, dass sie bei der Beratung sein Interesse und nicht ihre Provisionen im Auge habe. Deshalb müsse die Bank ihn informieren, wenn das anders sei, damit er den Wert der Empfehlung richtig einschätzen könne. Beim freien Berater sei die Situation anders. Der Anleger könne von ihm nicht erwarten, dass er umsonst arbeite. Es sei klar, dass er wegen der Provisionen an der Vermittlung interessiert sei. Wenn dann noch zusätzlich zum Anlagebetrag ein Agio oder Kosten der Kapitalbeschaffung ausgewiesen sind, die dem Kapitalstock nicht zugute kommen und aus denen die Provisionen gezahlt wird, darf der Berater zum Thema Provision schweigen.
Allerdings sollte er darauf achten, dass der Anleger über Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaffung informiert wird, etwa durch den Anlageprospekt, und zwar frühzeitig vor dem Abschluss. Denn sonst kommt er in eine rechtliche Grauzone: Es ist möglich – aber vom BGH nicht entschieden -, dass er seine Provisionen aufdecken muss, wenn der Kunde diese Infos nicht bekommen hat. Etwas unklar ist die Rechtslage auch, wenn der Berater zwar vom Kunden ein Honorar bekommt, aber nicht für die Vermittlung, sondern für andere Dienste wie Finanzanalyse oder Depotbeobachtung. Becker: „Wer ganz sicher gehen will, spricht in diesen Fällen über die Provision.“
Aber manchmal ist es auch für den freien Berater klar, dass er seine Provisionen auf den Tisch legen muss. So gilt die Lizenz zum Schweigen nicht bei einer Beratung, für die der Kunde ein Honorar zahlt. Und wenn er ausdrücklich nach Provisionen fragt, kann er eine richtige Antwort erwartenen. Außerdem muss der Vermittler ungefragt über ungewöhnlich hohe Provisionen – oberhalb 15 Prozent – informieren, „denn das betrifft die Werthaltigkeit der Investition“, sagt Torsten Becker. Auf Schweigen in diesen Fällen steht Schadensersatz.
Thomas Münster
