Fiese Klauseln

 

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist unverzichtbar. Doch im Kleingedruckten lauern viele Fallen. Worauf Vermittler achten sollten. Im Rückwärtsgang in die Einbahnstraße, dann der Crash. Das war’s für einen Selbstständigen aus Dresden, der an diesem Tag wieder mal unter Termindruck stand. Diagnose: berufsunfähig. Aber Rente vom Versicherer gibt’s nicht. Und null Chance für den Betroffenen, das gerichtlich zu kippen. Ein Passus im Vertrag hat ihn ausgebremst.

Bei fahrlässigen Verstößen braucht der Versicherer danach keine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. „Das können eben auch Verkehrsdelikte sein“, sagt Versicherungsberater Hans-Hermann Lüschen aus Berlin, der bei solchen Streitfällen von den Gerichten häufig als Gutachter hinzugezogen wird. Mit einer anderen Berufsunfähigkeitspolice wäre der Verunglückte unter Umständen besser gefahren. Ein Teil der Gesellschaften kommt nämlich inzwischen ohne diese Klausel aus, weiß Lüschen. Risiko Berufsunfähigkeit. Jeden fünften Angestellten und jeden dritten Arbeiter trifft es vor dem Ruhestand. Unbedingt absichern, raten auch Verbraucherschützer unisono. Das hat jedoch bisher nur eine Minderheit von 25 Prozent getan.

Den Markt sondieren. Die Berufsunfähigkeitspolice ist die zweitwichtigste Versicherung nach der Privathaftpflichtversicherung. Fiese Klauseln erschweren im Ernstfall jedoch oft die Durchsetzung von Rentenansprüchen. Zwar haben die Gesellschaften ihr Kleingedrucktes in den vergangenen Jahren kundenfreundlich renoviert und sich dabei am Forderungskatalog von Verbraucherschützern, der Stiftung Warentest und unabhängigen Versicherungsberatern orientiert. Aber längst nicht in allen Punkten – und auch längst nicht alle Unternehmen. Im Kundeninteresse den Markt mit seinen über 100 aktuellen Tarifen genau zu sondieren, dafür brauchen Makler Argusaugen. So sucht man, bis auf eine Ausnahme, in den neueren Angeboten weiter vergeblich nach dem geforderten vereinfachten Nachweis der Berufsunfähigkeit anhand der „gelben Zettel“ vom Arzt. „Das würde wirklich vieles erleichtern, wenn eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit dann automatisch auch als Berufsunfähigkeit gölte“, so der Versicherungsberater aus Berlin. Erst wenige Unternehmen lassen bislang in bestimmten Fällen zumindest den unbefristeten Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers als Nachweis der Berufsunfähigkeit gelten. „Dabei muss man dort oft schon den Kopf unterm Arm tragen, damit man Geld bekommt. Nur reicht das den meisten privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen noch nicht mal“, stellt Lüschen fest. Und auch erst eine Minderheit hat sich seinen Recherchen zufolge inzwischen dazu durchgerungen, bei Pflegestufe 1 ab einem Pflegepunkt automatisch Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Bei vielen Tarifen sucht man einen solchen Passus jedoch immer noch vergeblich. Das Prüfprozedere bleibt damit für Betroffene mehrheitlich ein Geduldsspiel. Dann sollte im Kleingedruckten aber zumindest geregelt sein, dass die Rente ab Berufsunfähigkeit und gegebenenfalls dann auch rückwirkend fließt. Bei der übergroßen Mehrzahl der Anbieter ist das machbar. Einige wenige überweisen Rente jedoch erstmals dann, wenn der Anspruch geklärt ist. „Da schickt die Gesellschaft den Rentenanwärter von einer Uniklinik zur nächsten. Und hat gar keine Eile. Weil sie ja erst zahlen muss, wenn die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde“, moniert Lüschen.

Fiese Klauseln Kleine Fortschritte. Andererseits akzeptieren mittlerweile fast alle Unternehmen in ihren Bedingungen, dass der behandelnde Arzt des Versicherten die Diagnose zur Berufsunfähigkeit stellt. „Da hat sich enorm viel getan in den letzten zehn Jahren“, meint der Versicherungsexperte aus Berlin. Was Meldefristen und -pflichten angeht: Hiervon machen viele Unternehmen nicht mehr so stur Gebrauch und zahlen auch rückwirkend Rente – manche sogar bis zu drei Jahre. Das sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass es diese Regelungen immer noch gibt. Da schreibt tatsächlich eine Gesellschaft dem Betroffenen sinngemäß: Wir erkennen Ihre Berufsunfähigkeit zu 100 Prozent an, aber Ihre Meldefrist und Meldepflicht sind im letzten Monat abgelaufen. „April, April“, empört sich Lüschen. Besser bedient ist der Kunde gänzlich ohne Fristen. Etwas mehr als die Hälfte der Gesellschaften verzichtet inzwischen vollständig auf entsprechende Klauseln. Auch die sogenannte Arztanordnungsklausel hat ihren Schrecken teilweise verloren. Danach musste sich der Rentenbezieher auf Verlangen des Versicherungsarztes bestimmten Therapien unterziehen. Lehnte er das ab, wurde die Leistung gestrichen. Viele Gesellschaften halten sich da jetzt raus. Einige verfahren aber immer noch nach dem alten Strickmuster. Größtenteils aus dem Verkehr gezogen ist mittlerweile auch die vielkritisierte abstrakte Verweisungsklausel. Trotzdem gibt es auch neuere Angebote, die immer noch daran festhalten. Betroffene dürfen danach auf eine andere gleichwertige Tätigkeit verwiesen werden. Ob sie tatsächlich etwas Passendes finden, steht nicht zur Debatte. Typisches Beispiel: der Handwerksmeister mit lädiertem Arm, der sich nach Maßgabe des Versicherers als Leiter eines Baumarktes durchschlagen soll. Auch wenn der Arbeitsmarkt das gar nicht hergibt. In neueren Verträgen greift jetzt mehrheitlich die sogenannte konkrete Verweisung: Die Rentenzahlung entfällt lediglich dann, wenn der Betreffende tatsächlich anderweitig arbeitet und dabei nicht weniger verdient als vorher.

Noch kein durchgängiges Thema. Die Nachversicherungsgarantie ohne Gesundheitsprüfung ist auch längst noch kein durchgängiges Thema bei den Anbietern. Mehr als drei Viertel der aktuellen Tarife am Markt lassen eine Aufstockung der Summe zum Beispiel bei Ausbildungsabschluss, Hochzeit oder Geburt eines Kindes anstandslos zu. Der Rest verlangt den Check zum wiederholten Mal. Häufig sind schon beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen im Antrag spätere Komplikationen programmiert. Das Stichwort hier – vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung. Kleine Wehwehchen, an die keiner mehr denkt. Die Gesellschaften kommen spätestens im Streitfall darauf. „Deshalb empfehlen wir, dass der Kunde sich vom Arzt seine Krankheitskartei holt und sie dem Antrag beilegt“, sagt der Versicherungsexperte. In etwa 30 Prozent der neueren Tarife behalten sich die Gesellschaften außerdem immer noch das Recht vor, die Police selbst dann zu kündigen, wenn der Betreffende bei Vertragsabschluss eine Krankheit unverschuldet verschwiegen hat: eine Krebserkrankung zum Beispiel, die sich erst viel später bemerkbar gemacht hat. Und um die Verwirrung komplett zu machen: keine Entwarnung, wenn dazu im Kleingedruckten nichts Nachteiliges steht. Da sollten vielmehr alle Alarmglocken läuten. Genau dann greift der entsprechende Paragraf in vielen Fällen. „Hundertprozentig auf der sicheren Seite ist man nur, wenn im Vertrag ausdrücklich steht, dass der Paragraf 19 VVG nicht angewendet wird“, erklärt Lüschen.

Optische Täuschung. Derzeit versuchen nicht wenige Versicherer bei potenziellen Kunden mit neuen Angeboten zu punkten. „Darunter sind allerdings kaum Gesellschaften, die wirklich bessere Tarife anbieten“, bemängelt Lüschen. Aber das wird geschickt kaschiert: „Die Anbieter bauen irgendwelche Schmucksachen ein und stellen das groß raus“, so der Versicherungsberater aus Berlin. Sie vergessen dabei aber zu erwähnen, dass dafür andere kundenfreundliche Regelungen gestrichen werden. Das betrifft zum Beispiel den Verzicht auf Beitragsanhebung: „In Prospekten und über Ratingagenturen hat zum Beispiel eine Gesellschaft dick damit geworben, die Verzichtsklausel in ihren neueren Tarifen aber rausgelassen. Und kann – beispielsweise bei gestiegenem Leistungsbedarf – hier in die Vollen gehen.“ Eine gute Verkaufshilfe bildet der 30-Punkte-Katalog zum Angebotsvergleich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen auf der Seite www.buz-bedingungen.de.

Interview

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