Vorsicht Falle

 

Fehler können teuer werden. Wie die Geier stürzen sich Abmahnvereine in diesen Tagen auf Berater, die sich noch nicht ganz an VVR und MiFID gewöhnt haben. E-Mail für Dich? Sehr zufrieden beendet Hans Gutmann (Anm. d. Red.: Name geändert) seinen Arbeitstag. Das Altkundengeschäft läuft gut. Ab und zu wird er weiter empfohlen und baut so seinen Kundenstamm kontinuierlich aus. Hans Gutmann setzt auf faire Beratung und nachhaltige Kundenbindung.

Deshalb wundert ihn auch die E-Mail des neuen Interessenten nicht. Anscheinend eine Empfehlung eines Kunden, die ihn zu ihm geführt hat. Der Interessent bat schnell um ein paar Angebote, und da es schon spät war, schickt Hans Gutmann formlos ein Angebot über eine Hausrat- und eine private Krankenversicherung per E-Mail raus. Er freut sich, denn seine Produkte brauchen den Vergleich nicht zu scheuen. Doch erstens kommt es anders und zweitens als er denkt. Die Mail hat kein potenzieller Kunde verschickt. Es war auch keine persönliche Empfehlung im Spiel. Die Mail ging an hunderte von Beratern und Vermittlern. Und sie verfolgte nur ein Ziel: Einen abmahnfähigen Gesetzesverstoß zu provozieren. „Wir stellen sehr häufig fest, dass die Informations- und Dokumentationspflichten zum Teil nicht vollständig erfüllt sind“, so der Vorstandsvorsitzende der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) Ralf W. Barth. „Da läuft der Berater natürlich ins offene Messer, sobald ein Wettbewerber oder ein Anwalt davon Wind bekommt.“ So auch Hans Gutmann. Seine schnell geschriebene formlose E-Mail entbehrte leider auch des Inhalts und der Form, an welche sich Vermittler und Berater halten müssen. Eine kostenpflichtige Abmahnung war die Folge. Die Anwaltskosten in Höhe von 500 Euro sollte er sofort zahlen. Das Zehnfache forderte die abmahnende Kanzlei im Wiederholungsfalle.

Vorsicht Falle 1/1Paragrafenreiter und Papiertiger. Mit der Einführung der EU-Vermittlerrichtlinie entstehen für Vermittler und Versicherer diverse neue Pflichten. Das Beratungsprotokoll wurde ausgiebig diskutiert. Dabei schützt es den Vermittler vor rechtlichen Konsequenzen und bietet zudem noch in der Kundenbeziehung einen deutlichen Mehrwert. Leider gingen die weiteren Pflichten ein wenig unter. Viele Vermittler bewegen sich derzeit in einer juristischen Grauzone. Zum Beispiel wird die mangelnde Mitteilung der Beratungsgrundlage nach § 42b Abs. 2 VVG oft unterschätzt. Viele Fallen lauern auf den Finanzdienstleister. Jegliche Geschäftskorrespondenz, der Internetauftritt oder auch nur das formlose Senden einer E-Mail können schnell zu einer bösen Überraschung führen. Eine falsche oder fehlende Berufsbezeichnung im schriftlichen Geschäftskontakt des Beraters kann teure Konsequenzen nach sich ziehen. „Da es inzwischen umfangreiche gesetzliche Regelungen gibt, begeht so manch einer laufend Rechtsbrüche, ohne sich dessen bewusst zu sein“, warnt Rechtsanwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge von der Kanzlei harms-ziegler in Berlin. In den meisten Fällen bleibt dies folgenlos – es sei denn, ein Mitbewerber, ein Wettbewerbsverband oder ein Verbraucherschutzverein bemerken dies. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darf sich niemand einen Wettbewerbsvorteil dadurch sichern, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Eigentlich eine sinnvolle Regelung, denn warum soll derjenige, der sich gesetzestreu verhält, es hinnehmen, dass sein Konkurrent den einfacheren und billigeren Weg wählt und es mit den Vorschriften nicht so genau nimmt? Doch leider rufen Gesetzesverschärfungen immer auch Trittbrettfahrer auf den Plan. Denen geht es weniger um den fairen Wettbewerb im transparenten Markt, als vielmehr um das schnelle Geld verdienen mit dem Mittel der Abmahnung. „Nicht nur Verbraucherschutz- und Wettbewerbsvereine, sondern jeder Wettbewerber kann die Unterlassung dieses Verstoßes verlangen“, erklärt Dr. Alexander Freiherr Knigge. „Es kommt dabei weder darauf an, ob der Verstoß in böser Absicht oder auch nur wissentlich geschah, noch spielt es eine Rolle, ob dies den Wettbewerber wirklich in irgendeiner Weise stört.“ Dabei gibt es zahlreiche Vorschriften, bei denen ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann: Sei es die VVR, das TMG, das HGB, das UWG, das BGB und andere Gesetze und Richtlinien. Und es werden immer mehr. Der Unterlassungsanspruch wird in der Regel zunächst einmal außergerichtlich durch eine so genannte Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten der Abmahnung – auch Anwaltskosten – hat der Verletzer dem Abmahnenden zu ersetzen. Aus diesem Grund gibt es viele regelrechte Abmahnanwälte, die sich zwar von einem Wettbewerber beauftragen lassen, dann aber mehr oder weniger „auf eigene Faust“ massenweise Abmahnungen verschicken. Nicht selten in Fällen, in denen sie – wie bei Hans Gutmann – den Verstoß erst selber provoziert haben.

Teurer Spaß. Ein lukratives Geschäft für die Rechtsanwälte, ein teurer Spaß für den Empfänger der Abmahnung. „Bei den im Wettbewerbsrecht üblichen, recht hohen Streitwerten können die Anwälte bei jeder einzelnen Abmahnung mit wenig Arbeit und bei sehr geringem Risiko schnell einige hundert Euro verdienen“, so Freiherr Knigge. Das summiert sich schnell pro Abmahnung. Verbände und Interessengemeinschaften fordern daher eine gesetzliche Begrenzung des Streitwertes von maximal 100 Euro. Dann wären die vom Abgemahnten zu leistenden Zahlungen für die in Eigeninitiative handelnden Kanzleien nicht mehr lohnenswert. Zusammen mit der Abmahnung wurde Hans Gutmann dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren hatte er sich zu verpflichten, bei einem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt selten unter 5.000 Euro. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit dem ersten Wettbewerbsverstoß bereits eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Diese Gefahr könne sich nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ausräumen lassen. Somit ist die Unterzeichnung der geforderten Erklärung nur selten zu umgehen. Im Wiederholungsfall drohen damit noch sehr viel höhere Kosten. Jeder Verstoß gegen die neuen berufsrechtlichen Vorschriften kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Diese muss allerdings nicht immer rechtmäßig sein, auch werden mit der Abmahnung oftmals überzogene Kosten in Rechnung gestellt. Es empfiehlt sich, nach dem Erhalt einer Abmahnung rechtliche Hilfe in Form eines darauf spezialisierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Außerdem bieten diverse Foren, wie zum Beispiel das Expertenforum (www.experten.de), Information und Hilfeanleitungen für solche Fälle.

Vorsicht ist besser als Nachsicht. Viele Rechtsschutzversicherer haben laut VSAV Verstöße gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz von den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. So bleibt der beste Schutz eine Konzentration auf die Kernkompetenz. Denn überall kann sich der Berater heutzutage rechtlich nicht auskennen. Der inhaltlichen Spezialisierung folgt die fundierte anwaltliche Beratung. Das hat Hans Gutmann jetzt getan. Seine Unterlagen und seinen Onlineauftritt ließ er rechtlich prüfen. Die hierfür investierten vierhundert Euro sind gut angelegt. Denn er hat nun das beruhigende Gefühl, dass sein Auftritt mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht. Sollte doch etwas nicht in Ordnung sein und er wieder abgemahnt werden, so muss sein Rechtsanwalt dafür geradestehen, nicht er. Nun macht Hans Gutmann wieder das, was er am Besten kann. Er konzentriert sich auf sein Kerngeschäft, baut seinen Kundenstamm kontinuierlich aus und reagiert erst gar nicht auf fadenscheinige E-Mails. Außerdem hat er sich mittlerweile einen sehr guten E-Mailspamfilter zugelegt.

Lesen Sie dazu auch das Interview mit Ralf W. Barth von der Vereinigung zum Schutz für Anlage und Versicherungsvermittler (VSAV)

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